Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag


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Geschrieben von Waldfahrer am 28. November 2014 07:46:34:

Als Antwort auf: Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag geschrieben von Chris am 27. November 2014 23:16:06:

Servus Leute,

Danke für die vielen Anmerkungen! Wie schon geschrieben, ist die Rechtslage so verworren, das kaum mehr wer durchblickt!

Nun zu den einzelnen Punkten:

+ Definition Womo: Stehhöhe wird in A per Gesetz nicht verlangt (§2 (1) Z28a KFG), in D bezieht man sich auf VdTÜV Merkblatt 740, Ausgabe 9/92, dort steht's genauso drin. Falls wer eine gegenteilige Quelle findet, bitte berichten!

+ Umbau Blaulicht/Gelblicht: Ist in A per Gesetz ohne Einschränkung auf Nutzkreis erlaubt: KFG§20Abs1Zi6 Bitte eine (Gesetzes-)Quelle zitieren, wonach es in D nicht erlaubt ist!

+ Hohe Blinker: Regelung Nr 48 ECE, Absatz 6.5. Eine schöne Zusammenfassung hier: http://www.hella.com/hella-com/assets/media/J00268_Gesetzliche_Vorschriften.pdf Vielleicht, nach Rückfrage bei Hella kann man das ins Wiki stellen? Jedenfalls, Blinkleuchten dürfen höher als 1,5 m nicht montiert werden, außer wenn baulich nicht anders möglich, oder bei zusätzlichen, die aber nicht bei M1 erlaubt sind!

Vielleicht haben diejenigen, denen sie abgenommen wurden, N1?

+ M1/N1 hat kraftfahrrechtlich sehr wohl (auch) mit Sitzplätzen zu tun, geregelt in RL 2007/46 EG, Anhang II C. Aber das Finanzamt bedient sich lieber der zollrechtlichen Def. weil die für die Abzocke günstiger ist.
Deshalb ist das eine beliebte Beschäftigungstherapie für die Verwaltungsgerichte!

Aber das habe ich eh' geschrieben!

+ historische Fahrzeuge: da gibts einige Sonderregelungen z.B. (österr.) KFG§20Abs1Zi10) Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.

Wie gesagt, ersuche ich Euch ebenfalls ggf um dt. Rechts-Zitate, wo weiteres/gegenteiliges drinnensteht!

Was ich gefunden habe, un so in A nicht geht:

Absatz 5 bei §35a StVZO: Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

Ich ergänze das dann alles im Wiki, es sollte halt lesbar bleiben ;-)

Gruss Josef



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