Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag


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Geschrieben von Waldfahrer am 28. November 2014 08:01:39:

Als Antwort auf: Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag geschrieben von Waldfahrer am 28. November 2014 07:46:34:

>Servus Leute,
>Danke für die vielen Anmerkungen! Wie schon geschrieben, ist die Rechtslage so verworren, das kaum mehr wer durchblickt!
>Nun zu den einzelnen Punkten:
>+ Definition Womo: Stehhöhe wird in A per Gesetz nicht verlangt (§2 (1) Z28a KFG), in D bezieht man sich auf VdTÜV Merkblatt 740, Ausgabe 9/92, dort steht's genauso drin. Falls wer eine gegenteilige Quelle findet, bitte berichten!
>+ Umbau Blaulicht/Gelblicht: Ist in A per Gesetz ohne Einschränkung auf Nutzkreis erlaubt: KFG§20Abs1Zi6 Bitte eine (Gesetzes-)Quelle zitieren, wonach es in D nicht erlaubt ist!
>+ Hohe Blinker: Regelung Nr 48 ECE, Absatz 6.5. Eine schöne Zusammenfassung hier: http://www.hella.com/hella-com/assets/media/J00268_Gesetzliche_Vorschriften.pdf Vielleicht, nach Rückfrage bei Hella kann man das ins Wiki stellen? Jedenfalls, Blinkleuchten dürfen höher als 1,5 m nicht montiert werden, außer wenn baulich nicht anders möglich, oder bei zusätzlichen, die aber nicht bei M1 erlaubt sind!
>Vielleicht haben diejenigen, denen sie abgenommen wurden, N1?
>+ M1/N1 hat kraftfahrrechtlich sehr wohl (auch) mit Sitzplätzen zu tun, geregelt in RL 2007/46 EG, Anhang II C. Aber das Finanzamt bedient sich lieber der zollrechtlichen Def. weil die für die Abzocke günstiger ist.
>Deshalb ist das eine beliebte Beschäftigungstherapie für die Verwaltungsgerichte!
>Aber das habe ich eh' geschrieben!
>+ historische Fahrzeuge: da gibts einige Sonderregelungen z.B. (österr.) KFG§20Abs1Zi10) Beleuchtungseinrichtungen an historischen Fahrzeugen zur Aufrechterhaltung des historischen Erscheinungsbildes; solche Beleuchtungseinrichtungen dürfen aber auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht im Sinne des § 99 verwendet werden.
>Wie gesagt, ersuche ich Euch ebenfalls ggf um dt. Rechts-Zitate, wo weiteres/gegenteiliges drinnensteht!
>Was ich gefunden habe, un so in A nicht geht:
>Absatz 5 bei §35a StVZO: Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
>Ich ergänze das dann alles im Wiki, es sollte halt lesbar bleiben ;-)

Ach ja, was ich noch vergessen habe:

+ die Kennzeichenbeleuchtung: Ebenfalls in R48 geregelt, aber eher schwammig:

6.8 Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen (Regelung Nr. 4)
6.8.2 Anzahl: Genügend, um die die Anbringungsstelle des Kennzeichenschildes auszuleuchten.
6.8.3 Anbauschema: Derart, dass die Einrichtung die Anbringungsstelle des Kennzeichenschildes ausleuchtet.

Da kann natürlich der eine Prüfer so der andere so sagen!

+ Ladungssicherung: wie soll eine Ladung in einem leeren Kasten ohne Trennwand formschlüssig gesichert werden?
Aber ich kann versuchen auch da Quellen zu finden.

Gruss Josef



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