Ein paar Worte zum TÜV
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Geschrieben von Chris am 14. Januar 2017 18:19:39:
Als Antwort auf: Re: Reserveradträger unter Tank, genau so, TÜV? geschrieben von Stefan SRO am 11. Januar 2017 11:25:06:
Servus beinand,
Also durch den TÜV ist er schon 3x, jedesmal mit anderen Prüfern (TÜV,DEKRA und GTÜ). Extra eingetragen ist er nicht (Der Originale ist auch nicht eingetragen). Ich hatte vorher den TÜV mal drunter schauen lassen und der hatte keine Einwände. Ich war danach aber nicht nochmal zur Abnahme. Die Schrauben mit denen das Rad angeschraubt ist sind innen noch mit Splinten gegen Verlieren gesichert, das sieht man auf den Bildern nicht. Ich hatte noch eine Aussage im Ohr, das alles, was mit dem originalem Bordwerkzeug zu demontieren ist als Ladung gilt (siehe Dachträger z.B.), habe aber keine Erinnerung mehr von wem ich das habe. Also ganz pauschal kann man sagen, daß der Träger so wie gezeigt mit nur einer Befestigungs/Haltevorrichtung hinten so nicht zulässig ist. Ein Reserveradhalter in der Bauart muss immer zwei Vorrichtungen haben, die ihn nach unten hin sichern, damit der nicht auf der Straße schleift, wenn die eine Halteschraube sich löst. Beim originalen Halter vom LT ist z.B. neben der Halteschraube noch ein Fanghaken vorhanden.
Eingetragen müsste er streng genommen auch werden, da er weder in der ABE des Fahrzeugs enthalten ist (wie z.B. die originalen Varianten Reserveradhalter), noch eine eigene ABE hat (wie z.B. der Reserveradhalter für die Hecktür von Ortec).
Allgemein gilt halt, wo kein Kläger, da kein Richter. Und wenn ich mir die Dimensionierung von dem Träger so anschaue, ist das mindestens so robust wie die Serienlösungen von VW. Aber, und deshalb schreib ich das, wenn ein Prüfer es genau nimmt, gibts mit dem Teil keinen TÜV.Die Aussage, daß alles, was mit dem Bordwerkzeug demontierbar ist, als Ladung gilt, stimmt grundsätzlich gar nicht. Man kann beim LT ziemlich viele Teile mit dem Bordwerkzeug abschrauben, deshalb gelten sie noch lange nicht als Ladung (und sind nicht von der Einhaltung der gültigen Richtlinien ausgenommen).
Andersrum müssen Fahrzeuganbauteile grundsätzlich schon eingetragen werden, so lange sie keine ABE oder eine E-Zulassung haben. Das ist allein schon eine Haftungsfrage, wenn man z.B. mit dem Halter sein Reserverad verliert und es dadurch zu einem Unfall kommt.
Im Handel erhältliche Dachträger haben ja auch eine ABE oder eine E-Zulassung für bestimmte Fahrzeuge.Gruß Chris
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