Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag


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Geschrieben von Uwe FDS am 14. Dezember 2014 15:09:29:

Als Antwort auf: Re: Zulassung von Einsatzfahrzeugen; Wiki-Beitrag geschrieben von robert da am 14. Dezember 2014 09:39:49:

Hi Robert,

>hm.. also im Grunde.. jain.
>Das Feuerwehrgesetz gilt demnach nicht nur für Feuerwehren sondern auch geographisch für Feuerwehreinsatzstellen. Ohne Einsatz hat ein "Einsatzleiter" nichts zu sagen - wie auch, ohne Einsatz kann es keinen Leiter geben.

Ich würde sagen, es gilt immer und überall im Geltungsbereich. Als z.B. in ganz Baden-Württemberg. Wie die StVo. Das Tempo 70 Schild begrenzt die erlaubte Geschwindigketi a, wo es steht. Aber die StVO, in der das festgelegt ist, gilt im geamten öffentlichen Verkehrsraum.

>Normalerweise hab ich ja als Privatperson auch nichts an einer Einsatzstelle zu suchen, somit kann mir auch kein Einsatzleiter was befehlen - dennoch bin ich als *guter Bürger* verpflichtet alles mir mögliche zu tun um Gefahren abzuwehren. Wo wir aber letztendlich wieder bei §1 Abs.1 der meisten Gesetze wären.

Naja, wenn es in dem Haus, in dem ich wohne, brennt und die Feuerwehr kommt, bin ich am Einsatzort. Oder wenn ich als Schaulustiger vorbeikomme. Und wenn der Einsatzleiter sagt, das ich da verschwinden soll, dann habe ich dem Folge zu leisten. Ich glaube, das ist auch der am häufigsten vorkommende Fall. Oder wenn einem Pressemann mal wieder die Berichterstattung wichtiger ist als das Leben eines Unfallopfers. Wobei ich da gerade selber vor kurzem auch das Gegenteil erlebt hatte. Ich kam zur Berichterstattung zu einer Unfallstelle und weil der Notarzt noch am Arbeiten war, hielt ich mich auf Distanz um abzuwarten, bis die Verletzten versogrgt und abtransportiert waren. Da kam dann gleich einer der Feuerwehrleute auf mich zu und wollte verhindern, das ich (dann später) Bilder mache. Ich sagte ihm, ich werde jetzt abwarten, bis die Verletzten versorgt und abtransportiert seien und dann werde ich Bilder machen. Der Feuerwehrmann war damit nicht einverstanden und schaute hilfesuchend zu einem anwesenden Polizisten. Der Polizist wies dann erste einamal den Feuerwehrmann zurecht, das es vollkommen OK sei, das ich Bilder mache und Berichte, so lange ich die Rettungsarbeiten nicht behindere. Hätte nicht ein Feuerwehrmann sondern der Einsatzleiter mir die Anweisung gegeben, den Einsatztort zu velassen, hätte ich dem erst einmal Folge leisten müssen. Allerdings hätte sic der Einsatzleiter dann später wohl auch eine Beschwerde eingefangen.

>Aber um nochmal auf das "Feuerwehr" auf Fahrzeugen zurück zu kommen;
>Nach mehrmaligen lesen der Feuerwehrgesetze: Es steht nirgends dass auf Fahrzeugen irgendwas stehen muss/darf/soll. Meiner Meinung ist die Begrifflichtkeit allein auf die Institution Feuerwehr bezogen. Also dass jemand der 3 Feuerlöscher zu Hause hat, sich nicht Feuerwehr nennen darf und demnach alle Rechte (und Pflichten) nutzen kann.
>Ich bleibe dabei:
>Feuerwehr-Schriftzug scheint erlaubt weil nicht geschützt.

Dann ist die Frage, wie ist der Schriftzug "Feuerwehr" auf dem Auto zu deuten. Die Feuerwehr erkentn mal letztlich ja daran, das die Bezeichnung "Feuerwehr" irgend wo steht. Auf den Anzügen, auf den Fahrzeugen, an den Gebäuden, ...

Wenn man den Schriftzug "Feuerwehr" auf einem roten Auto mit entsprechender Ausrüstung stehen hat, besagt das erst einmal, dieses Fahrzeg gehört zur Feuerwehr. Wenn der Feuerwehrmann einen Werbeaufkleber seiner Feuerwehr am Privatauto hat, steht da zwar auch das Wort "Feuerwehr" aber es besagt nicht ,das dieses Auto zur Feuerwehr gehört. Das Wort Feuerwehr ist nicht geschützt und darf frei verwendet werden. Aber die FRage ist, ab wo dient es dazu, eine Feuerwehr als solche zu bezeichnen.

Ich würde das so abgrenzen wollen, dass bei Alltagsautos, die aus Feuerwehrbestand stammen, aber nn anderen Zwecken dienen, der Schriftzug "Feuerwehr" runter sollte. Und bei historischen Fahrzeugen, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, erhalten zu werden, der Schriftzug drauf bleiben kann. Die letztgenannten Fahrzeuge wird man ja auch nicht am Alltag im Straßenbild antreffen, sondern nur auf entsprechenden Veranstaltungen.

>Blaulicht - wenn ohne Leuchtmittel und Anschluss nach EU-Recht auch erlaubt. -> Gelblicht für Privat auch fast immer verboten! keine Alternative - was ist mit Rot? oder Grün?

Egal welche Farbe, Außenbeleuchtung muß immer ein Prüfzeichen haben. Wenn du ein grünes Rundumlicht findest, welches entsprechende Prüfzeichen / Zulassungen hat, wirst du das wahrscheinlich auch aufs Auto schrauben dürfen. Blaulciht ohne LEuchtmittel drin ist nicht erlaubt. Da sagt die Richtlinie ganz klar, eine Leuchte gilt als nicht vorhanden, wenn die nicht durch einfaches Einsetzten eines Leuchtmittels oder Anschließen betriebsbereoit gemacht werden kann. Da sehe ich eben eine Möglichkeit, eine originale blaue Rundumleuchte auf dem Dach zu haben. Man nimmt eine durchgebrannte Birne und schweißt sie fest. Dann kann die Rundumleuchte ncht mehr durch Einsetzen eines Leuchtmittels betriebsbereit gemacht werden und gilt als nicht vorhanden.

>Martinshorn - nach StVO ("keine wechselnden Huptöne") verboten. -> Die Hörner gleichzeitig trötend könnte legal sein.

Die ganzen Melodie erzeugenden Fanfaren sind am Auto nicht erlaubt. Mehrklangfanfaren sind nicht unüblich. Das findent man bei Trucks oft, die haben dann unterschiedliche große Drucklufthörner sehr dekorativ auf dem Dach. Die Dinger sind oft erlaubt, eine Bedingung ist eben, sie müssen gleichzeitig tröten. Ich kann mir gut vorstellen, dass man die originalen Martinshörner dran lassen kann, wenn man sie so umklemmt, das sie alle zugleich los tröten.

Viele Grüße

Uwe



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