Seitenblinkleuchten sind für Fahrzeuge ab 6m Pflicht
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
Quelle = STVZO §54
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VW Teilenummer
Beschreibung | VW Teilenummer |
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Gehäuse mit Lampenträger | 690 949 103 |
Dichtung | 690 949 113 |
Dichtung | 690 949 119 |
Beschreibung | VW Teilenummer | Ersatz |
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Lampengehäuse gelb | b 321 949 117 | 321 945 351 |
—StefanSteinbauer 18:15, 29 September 2010 UTC
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