Re: Erhöhen der eingetragenen Sitzplatzanzahl???


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Geschrieben von BaPi am 21. Juli 2004 13:05:51:

Als Antwort auf: Erhöhen der eingetragenen Sitzplatzanzahl??? geschrieben von Michael am 21. Juli 2004 12:37:53:

Hallo,

>Ich habe beim TÜV angerufen und die Aussage war: "Es wird schon einen Grund haben warum nur zwei Sitze eingetragen sind und nicht mehr. Man müsste sich das vor Ort ansehen"

Natürlich hat es einen Grund - es wurde halt nicht gemacht, weil's offenbar nicht für nötig erachtet wurde (und wer setzt sich schon gerne freiwillig mit dem TÜV auseinander) ;-)

Ansonsten spricht bei Deinem Baujahr aber nichts dagegen. Ich zitiere mal aus den Richtlinien:

"6.2.4 Sitze
Im Fahrzeugbrief ist in Ziffer 12 nur die Anzahl der Sitzplätze anzugeben, die während der Fahrt besetzt werden dürfen. Sitzplätze, die während der Fahrt nicht besetzt werden dürfen, sind entsprechend zu kennzeichnen. Alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, müssen den Vorschriften des § 35a StVZO entsprechen, wobei für den Fahrersitz auch die Anforderungen der Führerhausrichtlinie anzuwenden sind. Bei der Beurteilung der Sitzfestigkeit ist die EGRL 74/408/EWG heranzuziehen. Sitzkissen- und Rückenlehnenpolster sind gegen Verrutschen zu sichern.

6.2.5 Rückhalteeinrichtungen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen
Für vor 1992 zugelassenen Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfahrzeugs bis 31.12.1991) gelten folgende Anforderungen:
Für alle Sitzplätze, die während der Fahrt besetzt werden dürfen, sind geeignete Haltemöglichkeiten vorzusehen, z.B.
- bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit für Sitze, vor denen sich keine gepolsterten Abstützmöglichkeiten befinden,
- geeignete Abstützungen für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- Kopfstützen für Sitzplätze, die entgegen der Fahrtrichtung angeordnet sind.
Für ab dem 1.1.1992 erstmals in den Verkehr kommende Wohnmobile (Erstzulassung des Basisfahrzeugs) gelten die Vorschriften des § 35a StVZ in der entsprechenden Fassung:
- geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte
Sicherheitsgurte für alle in Fahrtrichtung angeordnete Sitzplätze
- bei allen weiteren Sitzplatzanordnungen gelten weiterhin die vorgenannten Anforderungen
Bei der Prüfung der Gurtverankerungen sind ggf. die zusätzlichen Belastungen durch Zusatzfunktionen des Sitzes (z.B. Staukasten o.ä.) zu berücksichtigen, wenn sich Gurtverankerungen am Sitz befinden. Zusätzliche Belastungen durch Befestigung von sonstigen Ausrüstungsteilen im Bereich der Gurtverankerung sind in gleicher Weise zu berücksichtigen.
Entgegen der in Abschnitt 4.1 genannten Vorgehensweise Prüfanforderungen entsprechend Basisfahrzeug - sind bei der Prüfung der Gurtverankerung für Sitzplätze im Wohnbereich die Anforderungen hinsichtlichj ihrer Festigkeit für Fahrzeuge der Kategorie M1 sinngemäß anzuwenden.

>Ich wies ihn auf das Baujahr hin und er blieb trotz dem bei v.g. Aussage.

Fakt ist, dass für Dein Baujahr nur "geeignete Haltemöglichkeiten z.B. bauartgenehmigte Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit" notwendig sind - und das ist ein mehr als dehnbarer Begriff. Der Prüfer hat zwar einen gewissen Ermessensspielraum, wenn Deine Gurtkonstruktion aber die Festigkeits-Anforderungen erfüllt, hat er nichts zu meckern. Notfalls gibt's ja auch andere Ingenieure. Erfahrungsgemäß macht es schon Sinn, das vor dem Umbau vor Ort mit dem Prüfer zu klären und sich sein Einverständnis ggf. schriftlich bestätigen zu lassen.

>Ich überlegte mir nämlich, erst wieder die Sitzplätze eintragen zu lassen (auf Grund des Alters) und im Anschluss dann selber einen Gurtbock (wie bei Reimo) mit zwei 3-Punkt Gurten bauen zu lassen und dann einzubauen.

Wie gesagt, das sollte bei dem Baujahr auch in einem Schritt möglich sein; spart Zeit, Geld und Ärger.

Gruß aus Frankfurt

BaPi





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