Re: Großer Parkplatzärger


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Geschrieben von Peter Müller am 21. Juni 2007 20:25:28:

Als Antwort auf: Re: Großer Parkplatzärger geschrieben von Ingolf aus Berlin am 21. Juni 2007 19:32:23:

>Hallo Meike,
zu diesem Thema steht in der Zeitschrft Po Mobil Nr.7, Seite 67 folgendes:
( gekürzt ) zwei bis drei Tage kann mann da parken wo es nicht verboten ist.
Es verstößt nicht gegen den sogenannten Gemeingebrauch. ( § 12, 3b StVO ) Nach spätistens zwei Wochen liegt kein Gemeingebrauch mehr vor, sondern eine unerlaubte Sondernutzung!!
Gruß aus Travemünde
Peter M.


Hallo Meike,
>... wir leben eben in Deutschland, leider ist es so, wie Mirko vorher schrieb.
>Pargrafen kann ich leider nicht nennen, aber die Rechtslage ist die, dass du ein Auto bis 2,8 t überall auf öffentlichem Strassenland parken darfst, es sei denn das zul. Gesamtgewicht ist eingeschränkt. Eine Höchstparkdauer gibt es nicht. Du hast allerdings die Pflicht, nach dem Wagen zu schauen (und sei's durch einen Dritten) um zu kucken, ob man zwischenzeitlich Parkbeschränkungen eingeführt hat.
>Konkret: Du kannst ruhig 2 Monate in Urlaub fahren (aber wer fährt schon ohne LT ???). Sollte aber während dieser Zeit ein Halteverbot, z.B. wg. Bauarbeiten, eingeführt werden, bist du verpflichtet den Wagen umzuparken. Tust du's nicht (oder dein Vertreter), zahlst du die Abschleppkosten.
>Gruß Ingolf - muss 'ne schlimme Ecke sein, wo du wohnst!





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