Re: Steueränderung - Auskunft meiner Wahlkreisabgeordneten


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Geschrieben von Martin aus Hockenheim am 14. Februar 2006 10:15:48:

Als Antwort auf: Steueränderung - Auskunft meiner Wahlkreisabgeordneten geschrieben von Torsten am 14. Februar 2006 09:00:31:

Hallo Torsten

Das ist die Standartauskunft der SPD und besagt zunächst mal garnix bzw.
ist schon überholt. Was neu ist, ist die Antwort der Bundesregierung auf
den Beschluß des Bundesrates.

Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung unterstützt das Bemühen des Bundesrates, die Begriffe „Personenkraftwagen“
(Pkw) und „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 KraftStG für solche Kraftfahrzeuge
inhaltlich zu bestimmen, die wahlweise vorrangig zur Beförderung von bis zu acht Fahrgästen oder von Gütern ausgelegt und gebaut sind. Sie ist der Auffassung, dass vor einer endgültigen Beschlussfassung über den Gesetzentwurf noch einzelne inhaltliche und rechtsförmliche Fragen zu prüfen sind.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Absatz 2a - neu
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit müssen sich aus dem Vorschriftentext
Normadressaten, Tatbestand und Rechtsfolgen zweifelsfrei ergeben. Die Formulierungen
„sog. Büro- und Konferenzmobile“ in Satz 1 Nr. 3 und „sog. Pick-up-Fahrzeuge“ in Satz 1
Nr. 4 entsprechen nicht diesem Erfordernis. Es handelt sich nicht um klar bestimmte Begriffe,
sondern um zum Teil modische Bezeichnungen im allgemeinen Sprachgebrauch, die keine
eindeutigen Abgrenzungen erlauben.
Sachliche Bedenken bestehen hinsichtlich der in Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen begrifflichen
Zuordnung aller Wohnmobile zu den „Personenkraftwagen“ im Sinne des § 8 Nr. 1 KraftStG,
da Wohnmobile weit überwiegend auf Fahrgestellen von Nutzfahrzeugen aufgebaut sind. Für
Nutzfahrzeuge gelten eigenständige verkehrsrechtliche Regelungen (z.B. für die Abgase), die
trotz zum Teil gleicher Bezeichnungen inhaltlich von denen für „klassische“ Pkw abweichen.
Beispielsweise sind aus technischen Gründen die für Nutzfahrzeuge verbindlichen Grenzwerte
der normierten Abgasschadstoffe weniger anspruchsvoll als die für Pkw. Selbst für
emissionsreduzierte Nutzfahrzeuge bis 3 500 kg Gesamtgewicht sind diese Grenzwerte etwa
1,5- bis 2-fach höher.
elektronische Vorab-Fassung*
- 13 -
Die Einbeziehung aller Wohnmobile in die Kategorie der Pkw würde den weit überwiegenden
Teil dieser Fahrzeuge der emissionsorientierten Hubraumbesteuerung und damit einer wesentlich
höheren steuerlichen Belastung als bei der derzeit alleinigen Gewichtsbesteuerung für
Fahrzeuge mit mehr als 2 800 bis 3 500 kg Gesamtgewicht bzw. der emissionsorientierten
Gewichtsbesteuerung für Fahrzeuge mit mehr als 3 500 kg Gesamtgewicht unterwerfen. Die
Bundesregierung erkennt hierfür keinen hinreichenden sachlichen Grund, zumal von solchen
Höherbelastungen kein realistischer Anreiz für entsprechende technische Verbesserungen
(z.B. bei den Abgasminderungssystemen) dieser Fahrzeuge ausginge. Wegen der gegebenen
verkehrsrechtlichen und technischen Voraussetzungen ist es insbesondere den Haltern von
schweren Wohnmobilen in der Regel nicht möglich, die anspruchsvolleren Abgasgrenzwerte
für Pkw einzuhalten.
Eine Einordnung in die Kategorie der Pkw würde im Falle der Einführung eines kraftfahrzeugsteuerlichen
Malus für nicht partikelarme Diesel-Pkw zwangsläufig zu weiteren
Steuererhöhungen für Wohnmobile führen.
In Satz 3 wird zu Abgrenzungszwecken an Teilflächen des Fahrzeugs angeknüpft. Die „zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche“ und die „Nutzfläche des Fahrzeugs“ sind aber
weder in den Zulassungsbescheinigungen erkennbar noch an anderer Stelle klar bestimmt. Die
konkrete Ermittlung der Flächenanteile wird in der Praxis erhebliche Probleme bereiten und
streitanfällig sein. Es wird vorgeschlagen, dieses Tatbestandsmerkmal durch ein rechtlich
eindeutiges und praktisch handhabbares Kriterium (z. B. die Nutzlast) zu ersetzen.
Wieso die Abgrenzungskriterien nach den Sätzen 2 und 3 nur für die in Satz 1 Nr. 1 bis 4
aufgezählten Fahrzeuge, nicht aber für die in Satz 1 Nr. 5 genannten Wohnmobile gelten
sollen, wird sachlich nicht begründet.
Zu Absatz 2b - neu
Der Vorlage des Bundesrates wird zugestimmt.
Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 1a – neu)
Der Satz 1 enthält keine Vorschrift zum Steuertarif für Wohnmobile, sondern eine Übergangsvorschrift
zur Bemessung der Steuer nach § 8 KraftStG für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis
zum 31. Dezember 2005. Eine solche Regelung wäre systematisch richtiger im § 18 KraftStG
anzufügen.
elektronische Vorab-Fassung*
- 14 -
Wohnmobile bis 2 800 kg Gesamtgewicht gelten seither als Pkw. Sie sollen nach der Gesetzesvorlage
unverändert in voller Höhe emissions- und hubraumbezogen besteuert werden. Die
schwereren Wohnmobile sollen mit Wirkung ab 1. Januar 2006 in diese emissionsorientierte
Hubraumbesteuerung einbezogen werden. Zur Abmilderung der sich daraus ergebenden
steuerlichen Belastungen sind für eine Übergangszeit folgende prozentuale Abschläge
vorgesehen:
Für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht
bis 2 800 kg
über 2 800 kg
bis 3 500 kg
über 3 500 kg
ab 1. Januar 2006 0 40 50
ab 1. Januar 2009 0 25 30
ab 1. Januar 2011 0 20 20
Aus dem ab 2011 auf Dauer vorgesehenen einheitlichen Abschlag von 20 % wird ersichtlich,
dass der für alle Wohnmobile aufgestellte Grundsatz, kraftfahrzeugsteuerlich künftig einheitlich
als Pkw zu gelten, in sich nicht konsequent durchgeführt wird.
Die Halter schwerer Wohnmobile würden im Ergebnis steuerlich zum Teil weniger belastet
als die Halter leichterer Wohnmobile (bis 2 800 kg). Für diese auf Dauer angelegte Ungleichbehandlung
ist kein hinreichender Grund ersichtlich. Der Bundesrat begründet dies damit,
dass bei leichten Wohnmobilen trotz der verkehrsrechtlich festgestellten besonderen Zweckbestimmung
die Nutzung zu Wohn- und Campingzwecken weniger ausgeprägt sei. Auf die
tatsächliche Verwendung eines Fahrzeugs kommt es aber bei der Kraftfahrzeugsteuer nicht an
(BFH-Urteil vom 5. Mai 1998, BStBl. II 1998 S. 489). Vor allem im Grenzbereich um
2 800 kg hätten geringe Gewichtsunterschiede bei ansonsten typgleichen Fahrzeugen nicht
gerechtfertigte erhebliche Belastungsunterschiede zur Folge. Dadurch würden erneut Anreize
geschaffen, durch so genannte Auflastungen sachlich ungerechtfertigte kraftfahrzeugsteuerliche
Vorteile anzustreben. Damit würde ein wesentlicher Zweck der Aufhebung des § 23
Abs. 6a StVZO nachträglich entwertet - mit dem Unterschied, dass nunmehr die fragliche
Gewichtsgrenze im KraftStG selbst enthalten wäre.
Für die Ziehung der Gewichtsgrenzen bei 2 800 kg und bei 3 500 kg sowie für die Beträge der
einzelnen Abschlagsätze sind sachliche Argumente, insbesondere verkehrsrechtlicher Art,
nicht erkennbar.
Eine Lösung des Problems könnte darin bestehen, für alle Wohnmobile einen eigenständigen,
durchgängigen Steuertarif zu schaffen, dessen Verlauf zwischen den für Pkw und Nutzfahrzeugen
geltenden Tarifen liegt.
elektronische Vorab-Fassung*
- 15 -
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft treten. Es erscheint fraglich, ob es sich
- wie in der Begründung angegeben - um einen Fall der unechten Rückwirkung handelt.
Eine rückwirkende Regelung dieses Inhalts kann zulässig sein, wenn ein schutzwürdiges
Vertrauen der betroffenen Bürger in die weitere Besteuerung ihrer Fahrzeuge als „andere
Fahrzeuge“ nicht entstanden war. Die Bundesregierung vermag dies zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu beurteilen, da die Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Aufgabe
der Länder ist und der Bundesregierung insoweit keine näheren Erkenntnisse vorliegen.
elektronische Vorab-Fassung*

Gruß
Martin





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