Re: ACL mit Euro 2 ?
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Geschrieben von Stefan Steinbauer am 09. Januar 2006 16:01:54:
Als Antwort auf: Re: ACL mit Euro 2 ? geschrieben von Manibor am 08. Januar 2006 12:54:40:
>Gibt es da tatsächlich einen Unterschied, wenn das FZ erst als LKW geschl Kasten (Schl Nr 1003 - 51 -) und jetzt als So KFZ Wohnm. üb 2,8to (Schl Nr 2105 - 51 -)zugelassen ist?
>Ist es jetzt nicht zu einem "PKW" geworden mit der Schlüsselnummer 51?
Hallo Maniborwir haben immer noch ein "Problem" , die eingebrachte Gesetztesänderung ist noch nicht durch .
Auch weiss vermutlich noch kein Finanzbeamter so richtig , wie damit umzugehen ist. Und wenns soweit ist , nimmt der Zuständige vermutlich erstmal Krank solange es geht , und dann den Resturlaub der letzten 10 Jahre.Die Schlüsselnummern der PKWs sind aber definitiv nicht die gleichen wie beim LKW. Deswegen hilft dir dein 51 nicht zu Euro2.
Von einigen wird ja immer noch diskutiert , das die Euroeinstufungen in irgendeiner Form übernommen werden sollen. Das kann aber nur über den tatsächlichen Schadstoffausstoß gehen , und nicht durch Übertragen einer Schlüsselnummer.
Eine Stütze könnten hierbei die Schadstoffklassen aus der EU sein - zB bei dir die 93/59/III. Die gibt es sowohl bei den LKWs als auch bei PKWs. Bei dir müßte noch eine Einstufung für die Geräuschemmission hinzukommen , zB 91/441/EWG Anhang I 8.1 . (Entspricht als LKW einem Euro1/Lärmarm !)
Danach könnte dein Fahrzeug nach Gesetzeseinführung die neue (PKW) Schlüsselnummer 20 ?? bekommen.
Das wird mit 33,29€/100ccm versteuert , und den Fall hatten wir hier ja schon. ( http://f7.parsimony.net/forum9366/messages/69355.htm )So ganz sicher bin ich mir bei dem Übertragen auch nicht.
Da ist noch vieles zu beachten , wie zB die Gewichtsgrenze von 2,5 to für einige Prüfverfahren...usw.K.R. hatte hierzu mal folgendes :
Mit freundlichen Empfehlungen vom Kraftfahrtbundesamt:
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Erläuterungen zu den Schadstoffgruppen
Emissionsschlüsselnummern:Das bei der Typgenehmigung festgestellte Emissionsverhalten wird bei Personenkraftwagen in einer Ergänzungsschlüsselnummer (Erg.-Schl.-Nr.) ausgewiesen. Diese findet sich im Fahrzeugbrief und –schein unter der Ziffer 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle der insgesamt sechsstelligen Nummer. Seit Mitte der achtziger Jahre erfolgt eine entsprechende Eintragung dieser Nummer in die Fahrzeugpapiere. Als Klassenfahrzeuge (Klasse I, II, III), die neuerdings auch Gruppenfahrzeuge (Gruppe I, II, III) genannt werden, gelten Fahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen (einschl. des Fahrersitzes) und/oder mit einer Gesamtmasse (zul. Gesamtgewicht -zGG-) von mehr als 2500 kg. Ab der Änderungs-Richtlinie 98/69/EG gibt es hierfür bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich die Gewichtsbegrenzung von 2500 kg.
Abgas-Grenzwerte:
Die wesentlichen Schadstoffe von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sind Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NOx) sowie Rußpartikel bei Dieselmotoren. Im Jahre 1970 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) die (Abgas-) Richtlinie 70/220/EWG beschlossen. Zur Messung der Abgasemissionen muss dabei das zu prüfende Fahrzeug einen Fahrzyklus durchfahren.
Mitte der achtziger Jahre gab es in der Bundesrepublik Steuervergünstigungen für den Fzg-Halter, wenn der Pkw die Forderungen der Anlage XXIII zu § 47 StVZO erfüllte. Die Anlage XXIII entspricht der USA-49-Staaten- Abgasvorschrift FTP 75. Ab Januar 1992 wurden mit den EG-Richtlinien 91/441/EWG und 93/59/EWG für Pkw erheblich verschärfte Grenzwerte eingeführt, die von Ottomotoren praktisch nur noch mit einem geregelten Katalysator erfüllt werden können. Um die tatsächlichen Fahrbedingungen besser abzubilden, wurde der Fahrzyklus zur Messung der Abgasemissionen von Pkw überarbeitet und Bestandteil der Richtlinie 91/441/EWG.
Für Diesel angetriebene Pkw wurden die Abgasgrenzwerte verschärft und zusätzlich strengere Partikelgrenzwerte definiert. Mit der Änderungsrichtlinie 93/59/EWG (auch als Euro 1 bezeichnet) wurden neue Schadstoffgrenzwerte auch auf Fahrzeuge mit einem zGG über 2,5 t oder mit mehr als sechs Sitzplätzen festgeschrieben. Mit der Änderungsrichtlinie 94/12/EG (auch als Euro 2 bezeichnet) wurden die zulässigen Schadstoffgrenzwerte für Pkw mit einem zGG bis 2,5 t weiter reduziert.
Im Jahre 1998 hat die Europäische Union (EU) die Richtlinie 98/69/EG zur Änderung der Abgasrichtlinie 70/220/ EWG verabschiedet. Die Anforderungen an die Abgasemissionen von Pkw sind dort in zwei Stufen festgelegt. M1-Fahrzeuge (Pkw) bis 2500 kg müssen für neue Typgenehmigungen ab 1.1.2000, für die Erstzulassung zum Straßenverkehr ab 1.1.2001, die Grenzwerte der RL 98/69/EG gemäß Euro 3 (Stufe 1) erfüllen. Die Grenzwerte Euro 4 (Stufe 2) werden für neue Typgenehmigungen ab 1.1.2005 und für die Erstzulassung zum Straßenverkehr ab 1.1.2006 bindend.
M1-Fahrzeuge (Pkw) über 2500 kg müssen für neue Typgenehmigungen ab 1.1.2001, für die Erstzulassung zum Straßenverkehr ab 1.1.2002, die Grenzwerte der RL 98/69/EG gemäß Euro 3 erfüllen. Die Grenzwerte Euro 4 werden für neue Typgenehmigungen ab 1.1.2006 und für die Erstzulassung zum Straßenverkehr ab 1.1.2007 bindend.**************
Hilft auch nicht richtig weiter - ich weiss.Gruß
Stefan
http://www.steuer.niedersachsen.de/Service/Kfz_Steuer_fuer_Nutzfahrzeuge.pdf
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