Re: Rücktrittsrecht
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Geschrieben von Klaus am 22. Oktober 2003 22:36:37:
Als Antwort auf: Rücktrittsrecht geschrieben von Hans Jürgen am 22. Oktober 2003 15:24:23:
Moin ;-)
>Hallo Freunde,ich habe vor 11 Tagen - von privat - einen LT 28 Baujagr 1995 gekauft,
Hm, hattest Du nicht den Zebra-Florida mit ähnlichen Eckdaten ? :-)
> er hat 95.000 km gelaufen.Fährt Spitze 115 km / h.
Ja, und was ist das für ein Motor ? Sauger oder Turbo-D ?
> Bin damit 500 km gefahren,er ist etwas langsam in der Beschleunigung und springt schlecht an..Nun sagt die Werkstatt das liege an der ESP,soll 1000€ kosten.
"Liegt an der ESP" ist etwas dürftig, um dafür 1000 EUR über den Tisch zu schieben. Etwas genauer sollte es schon sein. Zum Klartext, die meisten VW-Werkstätten reparieren keine ESP, weil sie die Prüfstände dafür nicht haben, Abdichtarbeiten sieht zwar selbst der eigene Leitfaden vor, aber dennoch wird gerne eine neue ESP verkauft (das Erlebnis hatte ich vor Jahren mit denen auch schon).
Die ESP kommt von Bosch, besuch' die mal.
> Habe ich eine Chance vom Kaufvertrag zurück zu treten ohne Verlust??
Du willst eine Wandlung, das dürfte bei diesem nicht konkretisierten Schaden kaum drin sein, allenfalls eine Mängelbeseitigung zu Lasten des Verkäufers, die Du durchsetzen müsstest. Ist der Verkauf erkennbar von Privat, kannst Du keine allzu großen Ansprüche an die Kenntnisse des Verkäufers in Sachen "arglistig verschwiegener Mangel" stellen, auch wenn das neue Schuldrecht Dir da ein paar mehr Rechte an die Seite stellt als das alte BGB. Wurde die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, wirst Du sowieso nichts, ebenso bei bekannten Mängeln, wobei ich den Begriff "erkennbarer Mängel" nicht allein auf die Ursache, sondern auch auf ein "erkennbares Symptom" ausdehnen würde. Und eine Probefahrt hast Du sicher vorher gemacht, die Bestandteil des Kaufvertrages ist, oder ?
"Ohne Verlust" wird schon aufgrund der 500km nicht gehen, zumal das Auto auch noch wieder zum Verkäufer muss, allerdings ist die Entschädigung für den weiteren Wertverfall eher marginal.
Und Du darfst den Gegenstand natürlich nicht verändern und weiter verschlechtern, wenn also nun irgendwer daran herum schraubt, ist das schon nicht mehr so toll für ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren (und das willst Du nicht wirklich).
Einigt Euch gütlich, wenn's denn nicht mit moderatem Aufwand reparabel ist.
mfG
K.R.
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