Übernacht im Wohnmobil


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Geschrieben von Peter Rupp am 06. Juli 2004 16:09:01:

Übernachten im Wohnmobil

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Dänemark
Parken/übernachten.
Laut Verkehrsministerium ist eine einzelne Übernachtung in Verbindung mit Parken nicht verboten, falls keine andere Begrenzungen wie Schilder oder Ortsbestimmungen da sind. Nur wenn die Aktivität eine gewisse Ähnlichkeit mit Camping hat, steht es mit dem Gesetz in Widerspruch.
DACF definiert Parken wie folgendes: „ Parken ist das Abstellen des Fahrzeuges auf vier Rädern und allem Aufenthalt innerhalb des Wagens.“ Nehmen Sie mehr Parkplatz in Anspruch für Tische, Stuhle, Markise usw., dann ist es Camping!
www.dk-camp.dk

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Deutschland
Der § 12 Abs. 3a StVO lautet:
"Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht
ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in in Klinikgebieten Kurgebieten unddas regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig."
Diese Bestimmung gilt auch für die großen Womos über 7,5 t.
Andere spezielle Parkregelungen für Wohnmobile gibt es nicht. Parken auf dem Gehweg ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es ist aufgrund Verkehrszeichen erlaubt.
Wenn man im Wohnmobil auf öffentlichen Verkehrsgrund übernachten möchte, so ist dies höchsten für eine Nacht zur Erhaltung der Fahrtüchtigkeit denkbar. Längeres "Campen" zählt als unzulässige Sondernutzung.
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© Deutsche Anwaltshotline

Informationen zum Thema Wohnmobil Parken
Das Parken im öffentlichen Verkehrsraum ist – soweit nicht ausdrücklich verboten – als Gemeingebrauch stets zulässig. Dies gilt im Grundsatz auch für Wohnmobile. Sollen öffentliche Straßen allerdings einer verkehrsfremden Nutzung unterzogen werden (sog. Sondernutzung) bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Straßenbehörde. Beim Wohnmobilen-Parken ist daher wie folgt zu unterscheiden: Dient das Abstellen des Wohnmobils im öffentlichen Verkehrsraum vorrangig dem Wohnen, so liegt kein Gemeingebrauch, sondern eine genehmigungspflichtige Sondernutzung vor. Wird ein Wohnmobil jedoch bspw. auf Reisen zum Zwecke des kurzeitigen Ausruhens oder Übernachtens auf öffentlichem Grund geparkt, ist hierin eine Maßnahme zur Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit und damit ein zulässiger Gemeingebrauch zu sehen. Es kommt also auf den Einzelfall





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