Re: Sonntagsfahrverbot
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Geschrieben von Klaus am 11. August 2002 10:33:24:
Als Antwort auf: Sonntagsfahrverbot geschrieben von Jörg P am 11. August 2002 10:04:45:
Moin ;-)
>Mal wieder ne dämliche Frage,wenn ich am Sonntag mit nem Hänger durch
>die Gegend fahre,trfft mich dann das Fahrverbot?Mein 45´er ist abgelastet
>auf 3400Kg und hat ne Lkw ZulassungEs ist egal, wie schwer Dein LT ist. Die Regelung gilt für jeden LKW mit Anhänger, also auch für einen dieser steuersparenden Post-Golf's ohne Sitze hinten, der mit einen 400kg-Spiezeuganhänger in den Urlaub fährt.
>Bild(ja,ja)
Bild ? Ich würde es mal mit der StVO versuchen :-}
>Kennt jemand einen Link,wo mann die Bestimmungen zu diesen Thema nachlesen
>kann?-------------------
§ 30 StVO:
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Feiertage im obigen Sinne sind
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober - jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen), Allerheiligen (1. November - jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag.------------------
Erläuterungen:
Welche Fahrzeuge dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht fahren?
Folgende Fahrzeugarten sind von dem Fahrverbot betroffen:
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit Sattel-Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
Kombinationen nach Art von Sattelkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
Kraftfahrzeuge zum Transport von Wechselbehältern (auch ohne Wechselbehälter)Lastkraftwagen mit Anhänger
Das Verbot gilt für alle Anhänger (auch Wohnanhänger!) hinter Lastkraftwagen ohne Rücksicht auf das Gewicht des ziehenden Fahrzeugs. Wohnmobile sind keine Lastkraftwagen.
Es gibt jedoch Ausnahmen
Ausgenommen vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sind:
der Kombi-Güterverkehr Schiene / Straße vom Versender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof (Vorlauf) oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger (Nachlauf), jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer
der Kombi-Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem Hafen, der innerhalb eines Umkreises von 150 km liegen muss (An- oder Abfuhr),Beförderungen von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
(Rohmilch, wärmebehandelte Konsummilch, Sauermilch-, Joghurt-, Kefir-, Buttermilch-, Rahm- und Milchmischerzeugnisse)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
(auch Wurst und Hackfleisch, jedoch kein Lebendvieh und frisches Tierblut)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
Obst und Gemüse
(Speisekartoffeln jedoch nur in der Zeit von 1.1. - 10.08.)Fruchtsäfte, Fruchtkonzentrate, Fruchtpüree, Obstpulpe und Obstmark sind unter der Voraussetzung eines sachgemäßen Transports nicht als leichtverderblich einzustufen und unterliegen daher dem Sonntagsfahrverbot.
Zuladung anderer Güter bis höchstens 10 % des Ladevolumens ist erlaubt!Leerfahrten im Zusammenhang mit Beförderungen der vorgenannten Güter sind zulässig.
Sonderregelung für Bayern:
Mit Schreiben vom 22.08.2001 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern bestimmt, dass in Bayern bis auf weiteres Fahrzeuge, die an Sonn- und Feiertagen sowie zu den Fahrverbotszeiten der Ferienreiseverordnung landwirtschaftliche Erzeugnisse (z.B. Fahrten zu Silos, Verarbeitungs- oder Trocknungsbetrieben, Lager-, Sammel- und Verladestellen) transportieren oder damit zusammenhängende Leerfahrten durchführen, nicht wegen eines Verstoßes gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot oder die Ferienreiseverordnung zu beanstanden sind.
Durchgangsverkehr auf deutschem Gebiet zwischen Salzburg und Lofer
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden
Mitführ- und Aushändigungspflicht des Leistungsbescheides gegenüber zuständigem Personal!
Fahrzeuge von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist
Fahrzeuge der Deutschen Bahn zur Aufrechterhaltung der Zugbeförderung bei konkreten Störungsfällen (gilt auch für dabei anfallende Rückfahrten)
Fahrzeuge der Deutschen Post und Telekom, soweit sie zur Beförderung von Postsendungen sowie zum Bau und Unterhalt von Fernmeldeeinrichtungen eingesetzt sind und ihr Einsatz erforderlich ist
Fahrzeuge des Straßendienstes, der öffentlichen Verwaltung und der Müllabfuhr
folgende Fahrzeugarten:
Zugmaschinen, die bestimmungsgemäß ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen (auch mit Anhänger!)
Sattelzugmaschinen ohne Sattelanhänger
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast 40 % des zulässigen Gesamtgewichts nicht übersteigt
Lkw-Fahrgestelle ohne Aufbauten und Ladefläche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B. Autokräne, Betonpumpen u.a.
Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film-, Rundfunkübertragungsfahrzeuge)
Wann darf nicht gefahren werden?Das Fahrverbot gilt an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr.
Der Zeitraum von 22.00 bis 24.00 Uhr wird von dem Verkehrsverbot nicht erfasst. Dies gilt selbst dann nicht, wenn mehrere Sonn- und Feiertage aufeinanderfolgen.
Die Feiertage sind abschließend in der Straßenverkehrsordnung (siehe oben) aufgeführt. So besteht z. B. an Heiligen-Drei-Könige (6. Januar) und Mariä Himmelfahrt (15. August), soweit diese Tage in einzelnen Bundesländern Feiertage sind, kein Fahrverbot.
Bitte auch beachten, dass einzelne Feiertage nur auf bestimmte Bundesländer beschränkt sind.Ausländische Fahrzeuge:
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in gleichem Umfang auch für ausländische Fahrzeuge.
Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilen die Straßenverkehrsbehörden.
Verstoß gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
Wer gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstößt, hat mit einem Bußgeld zwischen 40 und 200 € zu rechnen. Außerdem kann die Weiterfahrt untersagt werden.
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Langt's erstmal ? :-]
mfG
K.R.
- Re: Sonntagsfahrverbot Jörg P 11.8.2002 10:47 (9)
- Re: Sonntagsfahrverbot Icke 11.8.2002 16:03 (8)
- Re: Sonntagsfahrverbot Jörg P 11.8.2002 21:11 (7)
- Re: Fahrtenschreiber Klaus 11.8.2002 22:19 (6)
- Re: Fahrtenschreiber/@Klaus Jörg P 12.8.2002 19:06 (0)
- Was ist mit Sportanhängern? Peter Umierski 12.8.2002 09:11 (4)
- Re: Was ist mit Sportanhängern? Fritz 12.8.2002 12:28 (3)
- Von wegen...! Lutz.Z 12.8.2002 13:44 (2)
- Re: Von wegen...! Fritz 12.8.2002 14:09 (1)
- Re: Von wegen...! Lutz.Z 12.8.2002 15:38 (0)
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