Re: Warnschild hinten- wofür?


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Geschrieben von Klaus am 20. August 2002 20:56:21:

Als Antwort auf: Warnschild hinten- wofür? geschrieben von Horst Rathmann am 20. August 2002 16:15:16:

Moin ;-)

>ich habe doch tatsächlich einen Strafzettel bekommen

Sowas aber auch ;-)

Parken auf Gehwegen ist nur dort gestattet, wo es ausdrücklich erlaubt ist (§ 42 StVO -> Zeichen 315),

und auch dann nur bis zu einem zulässigem Gesamtgewicht von 2800kg (§ 12 Abs.2 StVO). Es dürfte ziemlich offensichtlich sein, daß Dein Auto schwerer war.

Diese gestreifte Warntafel (§ 43 Abs. 4 StVO -> Zeichen 630) ist für Fahrzeuge ab 3.5t und Anhänger Pflicht (§ 17 Abs. 4 StVO), wenn diese nachts unbeleuchtet am Straßenrand abgestellt werden. Läßt Du die Beleuchtung an, brauchst Du das Schild nicht.

Die Vorschrift im Detail:

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Die Bußgeldvorschrift suchst'e jetzt aber mal selbst auf Deinem Bescheid ;-)

mfG
K.R.




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