Re: §51a StVZo


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Geschrieben von Stefan Steinbauer am 28. Februar 2012 08:26:26:

Als Antwort auf: Re: §51a StVZo geschrieben von Stefan SRO am 28. Februar 2012 07:52:15:

Hallo Stefan


das ist in Punkt 3 beschrieben , aber etwas unglücklich formuliert :

(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.


Sprich , wenn du es an kürzeren Fahrzeugen montierst , muß es Absatz 1 entsprechen.

Gruß
Stefan



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