Re: §51a StVZo
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Geschrieben von Stefan Steinbauer am 28. Februar 2012 08:26:26:
Als Antwort auf: Re: §51a StVZo geschrieben von Stefan SRO am 28. Februar 2012 07:52:15:
Hallo Stefan
das ist in Punkt 3 beschrieben , aber etwas unglücklich formuliert :(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
Sprich , wenn du es an kürzeren Fahrzeugen montierst , muß es Absatz 1 entsprechen.Gruß
Stefan
- Re: §51a StVZo Frank aus MTK 28.02.2012 12:35 (1)
- Re: die Sache mit dem Krankenfahrstuhl Klaus 29.02.2012 19:18 (0)
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