Re: §51a StVZo


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Geschrieben von Frank aus MTK am 28. Februar 2012 12:35:08:

Als Antwort auf: Re: §51a StVZo geschrieben von Stefan Steinbauer am 28. Februar 2012 08:26:26:

Hallo,

die Lösung wäre dann wohl:
Als SoKFZ Krankenfahrstuhl eintragen lassen und auf Speichenräder umrüsten .

Dann ist es Gesetzestextkonform:
Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

Sind wir nicht alle ein wenig krank immer noch LT zu fahren.
Da müsste doch was gehen, also man braucht nur die richtigen Argumente beim TÜV Ing des Vertrauens.
Ok das war jetzt ein nicht so qualifizierter Beitrag.

Gruß
Frank aus MTK
(ohne fahrendes Lichtobjekt)

>Hallo Stefan
>
>das ist in Punkt 3 beschrieben , aber etwas unglücklich formuliert :
>(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.
>
>Sprich , wenn du es an kürzeren Fahrzeugen montierst , muß es Absatz 1 entsprechen.
>Gruß
>Stefan



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