Re: O.T. AHZ-Rechtsfrage


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Geschrieben von Uwe aus Hamm am 08. Juni 2009 13:09:42:

Als Antwort auf: O.T. AHZ-Rechtsfrage geschrieben von Uwe adsV am 08. Juni 2009 12:03:12:

Hi Uwe,
hab mal im Netz gestöbert.....weitgehend ist man der Meinung das die dran bleiben darf wenn nix verdeckt wird.

Wenn sich jedoch dadurch im Falle eines Unfalles dadurch ein vermeidbarer Sach- oder Pernonenschaden ergibt....
( Das könnte ggf. auch ein Fussgänger sein, der sich erst das Schienbein am Haken lädiert und dann mit dem Schädel auf die Bordsteinkante schlägt...)

... dann könnten findige Anwälte möglicherweise §1 der StVO heranziehen....

"....jeder hat sich so zu verhalten....blablabla.....das andere nicht mehr als unvermeidbar belästigt, behindert, gefährdet werden.....blablabla..."

das Urteil : TEILSCHULD ! ..hätteste den Haken abgemacht, wär der Fussgänger nicht längs hingeklatscht....

So könnt ichs mir im Ernstfall vorstellen, solang nix passiert wirds keinen interessieren. . . .


liebe Gruesse aus Hamm

Uwe aus Hamm.... der sich ganz sicher ist dir NICHT geholfen zu haben :-)



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