Re: Emissionswerte


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Geschrieben von Wolfgang m.d. H-Frosch am 31. Juli 2009 17:27:19:

Als Antwort auf: Emissionswerte geschrieben von Sobo am 31. Juli 2009 12:59:52:

Hi Sobo,
lies mal den Artikel hier:


Was gibt es bei der neuen Kfz-Steuer Regelung zu beachten?


1.) Welche Vergünstigungen gibt es für neue PKW?
Antwort: Für ab dem 1. Juli 2009 zugelassene Neufahrzeuge wird die Kfz-Steuer am Emissionsausstoß bemessen. Für neu zugelassene Benziner wir dein Sockelbetrag von 2 Euro pro 100 cm3 Hubraum berechnet., für neu zugelassene Dieselfahrzeuge 9,50 Euro. dazu kommt dann noch die Besteuerung nach Emissionsausstoß: Ab 120 g/km müssen für jedes zusätzliche Gramm 2 Euro bezahlt werden. Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, bleiben für ein Jahr von der Steuer befreit. Wenn der Wagen die Abgasvorschriften EURO 5 oder EURO 6 erfüllt, verlängert sich der Zeitraum der Kfz-Steuer Befreiung um ein weiteres Jahr, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Für vor dem 5. November 2008 zugelassene Fahrzeuge gilt weiterhin die alte Steuerregelung.

2.) Wo finde ich die für meinen PKW benötigten Angaben?
Die benötigten Angaben für die Besteuerung von erstmals ab dem 1. Juli 2009 zugelassenen PKW werden folgende Angaben benötigt: CO2 Wert, Hubraum und Antriebsart. Diese Angaben finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) in den Feldern V.7, P.1 und P.3.

3.) Wie werden mit Gas, Ethanol, Pflanzenöl oder sog. Bio-Diesel betriebene PKW bei der CO2- orientierten Kfz-Steuer belastet und wie sieht es bei den bivalenten Antrieben aus?
Der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) amtlich eingetragene CO2-Wert ist in jedem Fall entscheidend für die Besteuerung. Falls Fragen zur Höhe des CO2-Wertes bestehen, so wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Zulassungsbehörde oder ggf. an den Hersteller.

4.) Was gilt für Hybrid-PKW?
Auch hier gilt der im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 amtlich eingetragene CO2-Wert.

5.) Was gilt für reine Elektro-PKW?
Für reine Elektro-PKW gibt es im Kraftfahrzeugsteuergesetz immer noch unverändert eine Sonderregelung. Als Elektro-PKW gelten in diesem Sinne PKW mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden. Das Halten von Elektro-PKW ist ab dem erstmaligen Zulassungstag für die Dauer von 5 Jahren von der Kfz-Steuer befreit. Danach werden Elektro-PKW wie leichte Nutzfahrzeuge nach ihrem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert, wobei sich für sie die Steuer um die Hälfte ermäßigt.


Alles klar? Also immer Cool bleiben. Bleibt ja alles beim alten für uns.

Gruß, Wolfgang



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