Re: BFH-Urteil zur Besteuerung von Kombinationskraftwagen 2.8t
[ Das VW LT und Wohnmobilforum ] Geschrieben von Klaus am 21. März 2001 20:14:09:
Als Antwort auf: Re: WOMO als Transporter nutzen geschrieben von Klaus am 21. März 2001 20:09:10:
[ohne Gewähr]
Bundesfinanzhof, Urteil v. 31.03.1998, VII-R-115/97
Leitsatz:
Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8
t sind keine Pkw, unabhängig davon, ob ein solches zulässiges
Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder sog.
"Auflastung" zulässig geworden ist.Tatbestand:
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Halter eines Diesel-Kfz
vom Typ Rover LD mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.950 kg. In
dem Fahrzeugbrief ist das Fahrzeug als "PKW geschlossen" bezeichnet.
Es besitzt vier Seitentüren und eine Hecktür sowie - neben Fahrer- und
Beifahrersitz - zwei Sitzbänke, die weggeklappt werden können, so daß
eine größere Ladefläche entsteht.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hat das
Fahrzeug hubraumbesteuert und dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer
auf 1.137 DM jährlich festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klage,
der das Finanzgericht (FG) stattgegeben hat. Es entschied, nach den
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG)
maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften seien
kraftfahrzeugsteuerrechtlich - ohne Bindung an die Einstufung des
Fahrzeuges in den Fahrzeugpapieren - Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der
Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu
dienen, und die außer dem Führersitz Sitzplätze für nicht mehr als
acht Personen haben (Kombinationskraftwagen, Mehrzweckfahrzeug) nach §
23 Abs. 6 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nicht mehr
als PKW zu behandeln, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von über
2,8 t hätten; sie seien dann als sonstige Fahrzeuge i. S. von § 8 Nr.
2, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG zu besteuern. Das Fahrzeug des Klägers
sei nach dem maßgeblichen Gesamtbild als typisches
Kombinationsfahrzeug anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des
FA, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:
Die in § 23 Abs. 6 a StVZO enthaltene Typisierung, daß
Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t verkehrsrechtlich nicht die Stellung eines PKW hätten, könne im
Bereich der Kraftfahrzeugsteuer nicht gelten. Das Fahrzeug des Klägers
stelle unstreitig dem Grunde nach einen PKW dar. Das ergebe sich aus
seinem äußeren Erscheinungsbild, der Innenraumgestaltung, der
Ausstattung, den Raumverhältnissen und der weiterhin überwiegend
bestehenden Nutzungsmöglichkeit als PKW vor dem Hintergrund des
Fahrkomforts und der erreichbaren Endgeschwindigkeit. Gleiches folge
aus der Typisierung durch den Hersteller. Daß das Fahrzeug zufällig
die Gewichtsgrenze von 2,8 t überschreite, dürfe nicht den Schluß
zulassen, daß es kraftfahrzeugsteuerlich als LKW zu behandeln sei.
Denn sonst würden gleichartig konzipierte Kombinationsfahrzeuge
unterschiedlicher Hersteller wegen Unter- bzw. Überschreitens der
Gewichtsgrenze steuerlich unterschiedlich behandelt. Die gleichen
nicht vertretbaren Folgen würden sich ergeben, wenn an dem Fahrzeug
gewichtsverändernde Maßnahmen vorgenommen würden.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.Gründe:
Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zutreffend entschieden, daß
ein für die Güter- wie die Personenbeförderung eingerichtetes
Fahrzeug - worum es sich nach den Feststellungen des FG beim Fahrzeug
des Klägers handelt - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumsteuerbarer PKW (§
8 Nr. 1 KraftStG) anzusehen ist, mit der Folge, daß es als
gewichtssteuerbares "anderes" Fahrzeug (§ 8 Nr. 2 KraftStG) zu gelten
hat.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97
(BFHE 182, 276, BStBl II 1997, 744) entschieden und eingehend
begründet, daß der auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebliche
verkehrsrechtliche Begriff des PKW dahin zu bestimmen ist, daß es sich
um beschaffenheitsgemäß zur Beförderung von Personen bestimmte Kfz mit
nicht mehr als acht Fahrgastplätzen einschließlich der Fahrzeuge mit
zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t handelt, die nach
Aufbauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise der
Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu
dienen. Er hat ferner ausgeführt, daß sich im Gegenschluß ergibt, daß
keine PKW Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von über 2,8 t seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese
Entscheidung Bezug genommen, von der abzurücken das Vorbringen der
Revision keinen Anlaß bietet. Daß angesichts des verkehrsrechtlichen,
vom KraftStG übernommenen Grenzwertes von 2,8 t, bei dessen
Überschreitung ein Kraftfahrzeug, das der Personen- und
Güterbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist, als LKW
anzusehen ist, gleichartige oder jedenfalls mehr oder weniger ähnliche
Kfz teils als PKW, teils als LKW einzustufen sind, liegt in der Natur
einer solchen Grenzziehung und ist deshalb auch
kraftfahrzeugsteuerrechtlich ohne Bedeutung.
Die Revision mißversteht diese Rechtsprechung des Senats, wenn sie
meint, sie beziehe sich nur auf umgebaute Fahrzeuge; die
kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebliche Definition des § 23 Abs. 6 a
StVZO ist offensichtlich ohne Bezug darauf, ob ein
Kombinationsfahrzeug - wie hier - herstellerseits und seinem Typ nach
bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob
ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische
Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog.
"Auflastung") zulässig geworden ist.