Re: Kfz-Steuer (etwas unübersichtlich)


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Geschrieben von Klaus am 05. Oktober 2000 20:38:37:

Als Antwort auf: Re: Auflastung 2800---3200 geschrieben von Klaus am 05. Oktober 2000 20:23:45:










Kraftfahrzeugsteuer
Welche
Bestimmungen gibt es in Deutschland bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer
für Wohnmobile? 



(Ein Beitrag von Klaus Rohrssen)

Ein Buch mit sieben Siegeln? Ein erneuter Beweis,
dass Deutschland der beste Ansprechpartner ist, wenn ein Fall kompliziert
werden soll?

Fangen wir mit dem einfachen Teil an, also der

Steuer für Kraftfahrzeuganhänger

worunter auch Wohnwagen fallen. Die Steuer beträgt
für je angefangene 200 kg zul. Gesamtgewicht DM 14,60, maximal jedoch
DM 1.750, aber mit 24t haben die für Caravans handelsüblichen
Zugfahrzeuge dann auch andere Probleme ;-)

Nun zu den Kraftfahrzeugen:

§ 8 KraftStG

Die Steuer bemisst sich

1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach
dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben
werden,

2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg zusätzlich nach Schadstoff-
und Geräuschemissionen.

Das liest sich einfacher, als die Finanzverwaltung
es dann umsetzt. Der Rückschluss, dass ein Sonder-Kfz "Wohnmobil"
weder ein Kraftrad noch ein PKW ist und insoweit wie ein echter LKW oder
Transporter immer nach Gewicht zu besteuern sei, ist leider irrig. Diese
Gewichtsbesteuerung setzt für diese Fahrzeuge erst bei einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2800kg ein. Bis dahin gelten die auch für
PKW geltenden Hubraumstaffeln, deren komplette Darstellung ob ihrer unzähligen
Ausnahmen ein wenig den Rahmen sprengen würde.

Fahrzeuge bis 2800kg zul. Gesamtgewicht:

Kfz-Steuersätze je 100 cm² Hubraum in DM:

(ab dem 01.01.2001 geltende Werte)

 











Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne Katalysator, oder
Fahrzeuge mit Dieselmotor, die keinen anspruchsvollen Abgasanforderungen
genügen:


(Schlüssel-Nr: 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88)


Otto-Motor:    DM 49,60


Diesel-Motor:    DM 73,50

 

 

Fahrzeuge mit Otto-Motor und U-Kat, oder Fahrzeuge
mit Diesel-Motor, die nicht "Euro 1" erfüllen:


(Schlüssel-Nr: 03, 04, 09 sowie 05, soweit das
Kfz. vor dem 01.01.1986 zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt schadstoffarm
A anerkannt wurde)


Otto-Motor:    DM 41,20


Diesel-Motor:    DM 65,10


Fahrzeuge, die bei Ozon-Alarm keinem Fahrverbot
unterliegen, jedoch als nicht schadstoffarm eingestuft wurden:


(Schlüssel-Nr: 17, 19, 20, 23, 24 sowie 10und
15 bei Fahrzeugen, die vor dem 26.07.95 mit G-Kat ausgerüstet wurden)


Otto-Motor:    DM 29,60


Diesel-Motor:    DM 53,50


"EURO 1" - Fahrzeuge und gleichgestellte:


(Schlüssel-Nr: 01, 02, 11, 12, 13, 14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, sowie unter diversen Voraussetzungen 03, 04, 09 und 77)


Otto-Motor:    DM 21,20


Diesel-Motor:    DM 45,10


Mit Ausnahme der ersten genannten Gruppe mit den derzeit
höchsten Steuersätzen werden die nächsten, nach dem 01.01.2001
fälligen Erhöhungen zum 01.01.2005 wirksam.

Auf die Darstellung der diversen Staffeln nach Euro
2 - Euro 4, E2, D4 - D4 mit etlichen Indizes wird aufgrund der überwiegend
verwendeten Dieselmotoren in Verbindung mit der Vermutung, dass die überwiegende
Anzahl weder zu den 3- noch zu den 5-Liter-Fahrzeugen gehört - gemeint
ist der Verbrauch / 100km und nicht der Hubraum ;-) - verzichtet.

Nimmt man nun ein älteres Wohnmobil mit einem
zul. Gesamtgewicht von 2800 kg (und eben nicht "über 2800kg" und einem
2,4l-Dieselmotor ohne jede Begünstigung, so fällt die Miene angesichts
der ab dem Jahre 2001 fälligen Kfz-Steuer i.H.v. DM 1.764 vermutlich
etwas säuerlich aus. Für diesen Fall sei auf die Ausführungen
zum Thema "Auflastung" verwiesen.

Fahrzeuge von 2801 bis 3500 kg zul. Gesamtgewicht:

Ab hier gilt dann für alle Fahrzeuge, die keine
PKW sind, die Gewichtsbesteuerung, allerdings ohne Rücksicht auf jede
Schadstoffnorm. Diese fehlende Schadstoffnorm, die in Europa ansonsten
weitgehend unbekannt Gewichtsklasse von 2800 kg sowie die Beliebtheit schwergewichtiger
Geländewagen (die meistens auf den Titel Kombinationskraftwagen und
nicht auf PKW hören und sich so u.U. ebenfalls der teuren Hubraum-Besteuerung
entziehen können) legen neben der chronischen Geldnot des Staatshaushalts
die Vermutung nahe, daß es auf Dauer bei dieser einfachen, nachstehend
beschrieben Kfz-Steuer nicht bleiben wird. Während man eine Staffelung
nach Schadstoff-Klassen annehmen kann, würde ich Falle einer Änderung
auf allzu lang andauernde Wahrung von Besitzständen eher nicht hoffen
...

Die Besteuerung nach folgenden Steuersätzen erfolgt
je angefangene 200 kg zul. Gesamtgewichts:

 









bis 2000 kg:


DM 22,00


bis 3000 kg:


DM 23,50


bis 3500 kg:


DM 25,00


Die Gewichts-Staffeln sind additiv, die Kfz-Steuer
für die ehemals verbreitete Gewichtsklasse von 3,1t setzt sich also
wie folgt zusammen:


10 x 200 kg x DM 22,00
= DM 220,00

+    5 x 200 kg x DM 23,50 = DM 117,50

+    1 x 200 kg x DM 25,00 = DM 25,00

Gesamt:                       
DM 362,50

(Anmerkung: bisher werden keine Pfennige bei der Kfz-Steuer
erhoben --> DM 362)

Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg:

Für diese Fahrzeuge gibt es vier Staffeln, die
sich nach Erfüllung der Schadstoffnormen S1 bzw. S2, der Geräuschnorm
G1 bzw. dem Umstand, daß keine dieser Normen erfüllt wird, richten.
Auf die Darstellung der Sätze für Fahrzeuge über 12.000kg
sowie der Staffel S1 wird verzichtet, da Abweichungen zur S2 erst bei einem
zul. Gesamtgewicht von mehr als 13.000 kg wirksam werden. Auch hier gilt
wie bereits oben beschrieben die additive Staffel je angefangene 200kg
zul. Gesamtgewichts.

Soweit sowohl die S1/S2 und die G1 erfüllt werden,
gilt die jeweils günstigere Staffel nach S2.

 





























Gewichtsklassen


keine Normerfüllung 


erfüllt G1


erfüllt S2/S1


bis zu 2000 kg


DM 22,00


DM 18,85


DM 12,55


über 2000 kg bis zu 3000 kg


DM 23,50


DM 20,15


DM 13,45


über 3000 kg bis zu 4000 kg 


DM 25,00


DM 21,45


DM 14,30


über 4000 kg bis zu 5000 kg


DM 26,50


DM 22,70


DM 15,15


über 5000 kg bis zu 6000 kg


DM 28,00


DM 24,00


DM 16,00


über 6000 kg bis zu 7000 kg


DM 29,50


DM 25,30


DM 16,85


über 7000 kg bis zu 8000 kg


DM 32,00


DM 27,45


DM 18,30


über 8000 kg bis zu 9000 kg


DM 34,50


DM 29,55


DM 19,70


über 9000 kg bis zu 10000 kg


DM 37,50


DM 32,15


DM 21,45


über 10000 kg bis zu 11000 kg


DM 40,50


DM 34,70


DM 23,15


über 11000 kg bis zu 12000 kg


DM 44,50


DM 38,15


DM 25,45


insgesamt jedoch nicht mehr als


DM 3.500


DM 3.000


DM 1.300 (S2)


(Anmerkung: S1, S2 oder G1 im Sinne der Anlage XIV
zu § 48 StVZO)








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