Re: Steuererhöhung für Wohnmobile im Bundesrat verabschiedet
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Geschrieben von Klaus am 24. November 2006 17:30:41:
Als Antwort auf: Steuererhöhung für Wohnmobile im Bundesrat verabschiedet geschrieben von Stefan Steinbauer am 24. November 2006 14:49:03:
Moin ;-)
> Nächste Frage wird sein: welcher LT mit welcher Maschine erhält S1 ?
Ich sach' mal aus dem Bauch, die mit ACL, ACT und die 1E, VW war ja auch so mutig das so in seine Veröffentlichung zu schreiben. Für die schweren (über 3.5t) ist das auch kein Thema, weil für die Erfüllung einer noch älteren Norm reicht. Bei den 2.8-3.5t'ern sieht das anders aus.
> Ich vermute erstmal , das es sich die Finanzämter recht einfach machen
> werden , und allen , die eine 00 als Eintrag haben , eine Steuererhöhung
> zuschicken.Eine im Klartext unter Ziffer 33 (alter Fahrzeugbrief) erfolgte Eintragung einer Schadstoffnorm geht der Nummer unter Ziffer 3 vor.
> Dann wird jeder Einzelne sich mit seinem Finanzamt rumschlagen müssen , um
> die richtige Schadstoffklasse anerkannt zu bekommen .Nun, wir beide hatten ja schon die Diskussion um die Einträge der Schadstoffnorm von LT35E aus Baujahren deutlich nach 1993. Obwohl VW 1993 erklärte, die Autos erfüllen die 93/59 EWG (Gewicht bis 3.5t), steht auch bei Autos aus den letzten Baumonaten ab Werk die alte 91/441 EWG Anh. 8.1 in den Papieren. Erst wenn das Auto mehr als 3.5t auf die Waage bringt, taucht die einschlägige 91/542 EWG auf und manchmal dann auch der Klartext S1.
Die Firma Karmann hat dann für Fahrzeuge, die erst in 1996 zugelassen wurden, diese Einträge korrigieren lassen auf 93/59 EWG III. Nur fährt nicht ein jeder eine 96er Karmann und insoweit kommt Arbeit auf die Halter zu, denn die 91/441 EWG reicht nicht für die S1.
Die Zuordnung der einzelnen Schadstoffnormen in die Klassen S1 bis S5 erfolgt in der Anlage XIV zum § 48 der StVZO.
Hier mal der Auszug für die S1, alles andere ist für die alten LT sowieso Banane:
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1993, 2351;
1.
Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen.
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Schadstoffklassen
Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.
2.2
Geräuschklassen
Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.
2.3
EEV Klassen
Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.
3.
Emissionsklassen
3.1
Schadstoffklassen
3.1.1
Schadstoffklasse S 1
Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7.
die mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikel aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nr. 96, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. II S. 2555), zuletzt geändert durch die Änderung 1 - Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder
9.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.
Etwas Kopfzerbrechen macht mir im Moment der Satz "und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen ..."
Die Richtlinie 93/59 EWG findet sich auf den EU-Servern nur noch als Artikelgesetz zur Änderung der 70/220 EWG und das ist wenig hilfreich.
mfG
K.R.
- Re: Steuererhöhung für Wohnmobile im Bundesrat verabschiedet DMA 25.11.2006 08:26 (1)
- Re: Steuererhöhung für Wohnmobile im Bundesrat verabschiedet Stefan Steinbauer 25.11.2006 14:15 (0)
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