Halt - Nein - so Nicht


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Geschrieben von Stefan Steinbauer am 15. Januar 2007 14:13:14:

Als Antwort auf: Da bin ich aber froh..... geschrieben von THOMAS aus KÖLN am 15. Januar 2007 10:37:49:

>......das wir die Patienten noch direkt anfahren dürfen!!!!!!!

HALT !!!

erstmal nachlesen , und nicht einfach losfahren !

http://www.bundesrat.de/cln_050/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2006/0101-200/162-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/162-06(B).pdf

Dort steht :

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht
gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,

2. Arbeitsmaschinen,

3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz
zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die
außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung
im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG",
"H" oder "Bl" nachweisen,

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung
in Anspruch genommen werden können,

8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit
in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen
Gründen genutzt werden,

9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden,
soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben der Bundeswehr handelt.'


Also ,
Krankenwagen sind explizid aufgeführt , und damit ausgenommen.
Aber wie sieht die Ausnahme für die Feuerwehr aus ???

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung
in Anspruch genommen werden können

Heist das , das die immer Fahren dürfen , oder heist das , das die nur MIT Sonderrechten dort fahren dürfen ???

Auf gut deutsch -
die Feuerwehr dürfte MIT Blaulich kommen , um einen Brand zu löschen , müßte dann aber die Fahrzeuge vor Ort stehenlassen. Die Rückfahrt zur Wache unterliegt eben nicht mehr den Sonderrechten ( der Notfall ist ja vorbei) und ist damit eine ganz normale Dienstfahrt. Weiterfahren ist erst wieder zum nächsten Notfall MIT Blaulicht möglich.

Oder verstehe ich was falsch ???

Also wenn schon Deutsch , dann aber auch richtig !

Gruß
Stefan





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