Re: rückwirkende steuer


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Geschrieben von Klaus am 19. Februar 2007 11:54:07:

Als Antwort auf: rückwirkende steuer geschrieben von arnold am 18. Februar 2007 21:47:34:

Moin ;-)

>habe mal mit dem ADAC gesprochen,der meinte wenn die lezte kfz steuer ein normale rechnung war und kein aufdruck unter vorbehalt und keine angaben über steuererhöhung,dann ist die rechnung bindent und man hatt gute chancen das man die rückwirkende steuer nicht zahlen muss

Mal wertfrei ein paar Hinweise zu dem Thema:

Eine Steuerfestsetzung erfolgt bei der Neu- oder Wiederzulassung, bei den Steuergegenstand betreffenden Änderung (gängiges Beispiel Auflastungen), bei der Abmeldung oder bei der Änderung der gesetzlichen Grundlagen (KrafStG). Soweit keine Änderungen eintreten, verschicken die Finanzämter zwischen An- und Abmeldung i.d.R. keine Steuerbescheide, sondern Zahlungsaufforderungen und auch dieses nicht mehr in jedem Bundesland.

Eine Änderung des Steuersatzes regelt § 18 KraftStG. Danach wird die geänderte Steuer, wenn sie nicht mit grösseren Erstattungen für den Steuerpflichtigen verbunden ist, mit der Fälligkeit für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig. Wenn dieser Etnrichtungszeitraum z.B. erst wieder am 1.12.2007 beginnt (bis 30.11.2008), dann hätte das Finanzamt noch etwas Zeit.

Der Abs. 3 der o.g. Rechtsvorschrift regelt allerdings, dass eine Neufestsetzung für einen mehr als ein Jahr zurück liegenden Zeitraum nicht erfolgen soll. Da die Veröffentlichung im Bundesgesetzblattt am erst 28.12.2006 erfolgte, die Änderung aber rückwirkend ab dem 01.01.2006 gelten soll, kommt man bei den Finanzämtern nun langsam unter Handlungszwang (den man dort auch nicht zu vertreten hat).

Es gibt in der Abgabenordnung noch eine Vorschrift, die eine nachträgliche Verschlechterung für den Steuerpflichtigen ausschliessen soll. Diese gilt aber nur bei der nachträglich - z.B. durch gerichtliche Entscheidungen - zum Nachteil der Steuerpflichtigen geänderten Auslegung von bereits bestehenden Rechtsvorschriften. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.

mfG
K.R.




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