Stoier
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Geschrieben von daleimi am 18. November 2004 21:17:29:
Dies nette Schreiben erreichte uns heute auf Nachfrage meinerseits, viel vergnügen !!
mit Ihrer elektronischen Post vom 16. November 2004 haben Sie beim Bundesministerium der Finanzen in einer kraftfahrzeugsteuerlichen Angelegenheit um Auskunft gebeten.Die in der öffentlichen Diskussion der letzten Wochen nicht immer zutreffend wiedergegebene Rechtslage stellt sich zurzeit noch wie folgt dar:
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für alle Pkw mit Hubkolbenmotor nach Emissionsverhalten und Hubraum, für „andere Fahrzeuge“ bis 3,5 t verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht nach Gesamtgewicht bemessen. Nur bei Kfz, die aufgrund ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von bis zu 8 Personen (außer Fahrer) oder vorwiegend dem Transport von Gütern zu dienen, besteht die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht als „Pkw“ und darüber als „andere Fahrzeuge“ gelten, die wie leichte Nutzfahrzeuge besteuert werden. Dies betrifft neben Geländewagen und so genannten SUV auch Pickups mit Doppelkabine, Großraumlimousinen/VANs sowie Wohn- und Büromobile, und geht auf gefestigte Finanzrechtsprechung zurück (vgl. insbesondere Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. März 1998, VII R 116/97), die vor allem § 23 Abs. 6a der StVZO heranzieht.
Der Bundesrat hat am 24. September 2004 der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO im Rahmen der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO zugestimmt, die EU-Verkehrsrecht in nationales Recht umsetzt. Damit wird eine quasi automatische kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als „andere Fahrzeuge“ (s.o.) in der Folge der verkehrsrechtlichen Beurteilung von schweren Geländewagen usw. künftig nicht mehr möglich sein. Die Aufhebung wird zum 1. Mai 2005 in Kraft treten (s. BGBl. Teil I 2004 S. 2712). Da die Kraftfahrzeugsteuer eine so genannte Ländersteuer ist (Ertrags- und Verwaltungskompetenz liegen nach dem Grundgesetz vollständig bei den Ländern), ist es nach Auffassung der Bundesregierung Sache der Länder, in dieser Zeit über diesbezügliche Folgerungen zu entscheiden. Die Länder haben sich hierzu im Bundesrat nicht geäußert. Das betrifft auch die Behandlung des vorhandenen Bestandes und die ggf. "gewerbliche" Nutzung solcher Fahrzeuge. Mit Blick auf verschiedene öffentliche Äußerungen zu dieser Problematik ist allerdings klarzustellen, dass die derzeitige kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung keine vermeintliche Begünstigungsregelung für bestimmte Fahrzeughalter darstellt, sondern auf Finanzrechtsprechung zurückgeht (s.o), die anhand des Verkehrsrechts lediglich den Begriff "Personenkraftwagen" geklärt hat. Die Landesfinanzbehörden haben diese Rechtsprechung bisher allgemein angewandt.
Ich gehe davon aus, dass sich die Länder zu den kraftfahrzeugsteuerlichen Folgerungen bis Ende des Jahres verständigt haben und dies auch zeitnah bekannt wird.
Informationen zum geltenden Kraftfahrzeugsteuerrecht finden Sie im Internetangebot des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Kraftfahrzeugsteuer-.660.htm. Eine unverbindliche Online-Berechnung der Steuer ist ebenfalls möglich (http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Kraftfahrzeugsteuer-.660.17883/Artikel/index.htm).
Vorsorglich weise ich abschließend noch auf Folgendes hin:
Kraftfahrzeugsteuerliche Einzelfälle vom können Bundesfinanzministerium nicht beurteilt werden, da nach dem Grundgesetz die Verwaltungskompetenz bei den Bundesländern liegt, denen auch das Aufkommen dieser Steuer vollständig zusteht. Bei entsprechenden Fragen bitte ich Sie, sich an die zuständigen Landesfinanzbehörden zu wenden. Bei Zweifelsfragen zum Abgasverhalten empfiehlt sich eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit den Verkehrsbehörden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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