Ach wie gut , das keiner weiss , das ich Kontrolleur heiss
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Geschrieben von Noname am 19. Oktober 2004 14:42:50:
Als Antwort auf: Raffiniert ! - Bloss, warum sollte ich dir meine Daten preisgeben ??? geschrieben von Lurchi am 19. Oktober 2004 13:48:46:
Zitat**************
Kraftfahrzeuge
Für jedes Autoradio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Sie besteht für Autoradios daher schon dann, wenn Kraftfahrzeuge nur teilweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder für gewerbliche Zwecke des
Rundfunkteilnehmers selbst oder eines Dritten genutzt werden.
Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kfz zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.Gebührenpflichtig für ihre Autoradios sind demnach alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbständigen, wie z.B.:
Ärzte
Architekten
Fahrlehrer
selbständige Handwerker
Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
Rechtsanwälte
Steuerberater
alle Unternehmen in der Form von Personen- und
Kapitalgesellschaften.Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die sie zu geschäftlichen Zwecken Dritter nutzen, z.B. wenn angestellte Aussendienstmitarbeiter, angestellte Rechtsanwälte und Architekten ihr privates Kfz für Zwecke der Firma, Kanzlei etc. einsetzen.
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat.
Ansonsten ist das Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug ein anmelde- und gebührenpflichtiges Erstgerät.
Arbeitnehmer
Stellen Arbeitnehmer eigene Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen sie diese anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den zu Hause angemeldeten Geräten.Auch für tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ständig am Arbeitsplatz bleiben, sondern nur vorübergehend mitgenommen werden. Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
Stellt der Arbeitgeber Rundfunkgeräte zur Verfügung, so muss er diese Geräte anmelden und Gebühren zahlen.
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die
Gebührenpflicht für Autoradios).
Kraftfahrzeuge
Für jedes Autoradio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Sie besteht für Autoradios daher schon dann, wenn Kraftfahrzeuge nur teilweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder für gewerbliche Zwecke des
Rundfunkteilnehmers selbst oder eines Dritten genutzt werden.
Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kfz zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.Gebührenpflichtig für ihre Autoradios sind demnach alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbständigen, wie z.B.:
Ärzte
Architekten
Fahrlehrer
selbständige Handwerker
Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
Rechtsanwälte
Steuerberater
alle Unternehmen in der Form von Personen- und
Kapitalgesellschaften.Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die sie zu geschäftlichen Zwecken Dritter nutzen, z.B. wenn angestellte Aussendienstmitarbeiter, angestellte Rechtsanwälte und Architekten ihr privates Kfz für Zwecke der Firma, Kanzlei etc. einsetzen.
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat.
Ansonsten ist das Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug ein anmelde- und gebührenpflichtiges Erstgerät.
Arbeitnehmer
Stellen Arbeitnehmer eigene Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen sie diese anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den zu Hause angemeldeten Geräten.Auch für tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ständig am Arbeitsplatz bleiben, sondern nur vorübergehend mitgenommen werden. Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
Stellt der Arbeitgeber Rundfunkgeräte zur Verfügung, so muss er diese Geräte anmelden und Gebühren zahlen.
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die
Gebührenpflicht für Autoradios).
Kraftfahrzeuge
Für jedes Autoradio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug besteht Gebührenpflicht. Sie besteht für Autoradios daher schon dann, wenn Kraftfahrzeuge nur teilweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder für gewerbliche Zwecke des
Rundfunkteilnehmers selbst oder eines Dritten genutzt werden.
Rundfunkteilnehmer und damit anmelde- und gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf die das Kfz zugelassen ist. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in Firmenfahrzeuge private Geräte eingebaut haben.Gebührenpflichtig für ihre Autoradios sind demnach alle Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbständigen, wie z.B.:
Ärzte
Architekten
Fahrlehrer
selbständige Handwerker
Landwirte/Nebenerwerbslandwirte
Rechtsanwälte
Steuerberater
alle Unternehmen in der Form von Personen- und
Kapitalgesellschaften.Gebührenpflicht besteht zudem auch für Autoradios in Privatfahrzeugen von Arbeitnehmern, die sie zu geschäftlichen Zwecken Dritter nutzen, z.B. wenn angestellte Aussendienstmitarbeiter, angestellte Rechtsanwälte und Architekten ihr privates Kfz für Zwecke der Firma, Kanzlei etc. einsetzen.
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kfz zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt Rundfunkgeräte angemeldet hat.
Ansonsten ist das Autoradio im privat genutzten Kraftfahrzeug ein anmelde- und gebührenpflichtiges Erstgerät.
Arbeitnehmer
Stellen Arbeitnehmer eigene Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz auf, müssen sie diese anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt unabhängig von den zu Hause angemeldeten Geräten.Auch für tragbare Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht ständig am Arbeitsplatz bleiben, sondern nur vorübergehend mitgenommen werden. Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz müssen unter der Anschrift (Ort, Straße) der Arbeitsstätte auf den Namen des Rundfunkteilnehmers angemeldet werden.
Stellt der Arbeitgeber Rundfunkgeräte zur Verfügung, so muss er diese Geräte anmelden und Gebühren zahlen.
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige
Freiberufler, Gewerbetreibende und Selbständige müssen für alle Rundfunkgeräte in ihren Arbeitsräumen Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Arbeitsräume innerhalb der Privatwohnung befinden (siehe auch Informationen über die
Gebührenpflicht für Autoradios).*************
reicht euch das ,
oder muß man jedem die Laterne auf der Birne zerschlagen , damit das Licht angeht ????
- Re: Du hast 'was vergessen ;-) Doppelohr 19.10.2004 14:55 (0)
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