Re: Standheizung Kammertausch nach 10 Jahren
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Geschrieben von Martin aus Hockenheim am 06. April 2005 19:49:09:
Als Antwort auf: Standheizung Kammertausch nach 10 Jahren geschrieben von Uwe aus Kiel am 06. April 2005 19:24:36:
Hallo Uwe
Viel Spaß beim Lesen
unten ist noch der Link von EberspächerDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/21
RICHTLINIE 2001/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. September 2001
über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 78/548/EWG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DEREUR OPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni
1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von
Kraftfahrzeugen (4) wurde als eine der Einzelrichtlinien
im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens angenommen,
das durch die Richtlinie 70/156/EWG des
Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5)
eingeführt wurde. Daher finden die in der Richtlinie
70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen
auf die Richtlinie 78/548/EWG Anwendung.
(2) Insbesondere ist in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4
Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, dass
jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den
einschlägigen Punkten des Anhangs I der genannten
Richtlinie sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß
Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird,
damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt
durchgeführt werden kann.
(3) Im Zuge des technischen Fortschritts sind heute viele
Fahrzeugtypen mit Verbrennungsheizgeräten ausgerüstet,
die in der Regel mit Dieselöl, Benzin oder Flüssiggas
betrieben werden und den Fahrgastraum (z. B. bei
Bussen), den Laderaum (z. B. bei Lastkraftwagen und
Anhängern) oder die Schlafkabine (z. B. bei Lastkraftwagen
und Wohnmobilen) beheizen. Auf diese Weise
lässt sich eine effiziente Beheizung ohne die Geräuschund
Abgasemissionen des laufenden Motors eines
geparkten Fahrzeugs gewährleisten. Aus Sicherheitsgründen
ist es erforderlich, den Anwendungsbereich zu
erweitern, um Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte
und deren Einbau einzubeziehen. Diese Vorschriften
sollten dem derzeit höchsten technologischen Standard
entsprechen.
(4) Für Verbrennungsheizgeräte als Bauteile und für Fahrzeuge,
in die Verbrennungsheizgeräte eingebaut sind, ist
eine Typgenehmigung vorzusehen.
(5) Es wird erforderlich sein, diese Richtlinie um einen
Anhang zu erweitern, in dem zusätzliche Sicherheitsanforderungen
für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte
festgelegt werden.
(6) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen
Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG
vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für
die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(6) erlassen werden.
(7) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Richtlinie
78/548/EWG aufzuheben und durch die vorliegende
Richtlinie zu ersetzen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
„Fahrzeuge“ im Sinne dieser Richtlinie sind alle Fahrzeuge, die
unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp oder einen
Heizanlagentyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlage des
Fahrgast- oder Laderaums beziehen, die Erteilung der EGTypgenehmigung
oder der Betriebserlaubnis mit nationaler
Geltung nicht verweigern, wenn die Anlage die Vorschriften der
Anhänge erfüllt.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Heizanlage
des Fahrgast- oder Laderaums beziehen, den Verkauf, die
Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen
oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder Benutzung
von Heizanlagen nicht verweigern oder verbieten, wenn die
Anlage die Vorschriften der Anhänge erfüllt.
(1) ABl. C 326 vom 24.10.1998, S. 4, und ABl. C 116 E vom
26.4.2000, S. 2.
(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 15.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 1999
(ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des
Rates vom 17. November 2000 (ABl. C 36 vom 2.2.2001, S. 1)
und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2001
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom
26. Juni 2001.
(4) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 40.
(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch
die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25). (6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/22
Nummer der
Anzuwenden auf Fahrzeugklasse
Genehmigungsgegenstand Richtlinie Fundstelle im Amtsblatt
M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
Lfd. Nr. Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr. M1 ≤ 2 500 (1) kg M1 > 2 500 (1) kg
Lfd. Nr. Genehmigungsgegenstand Richtlinie Nr.
Beschussgeschützte Fahrzeuge
der Klasse M1
Artikel 4
(1) Ab dem 9. Mai 2003 dürfen die Mitgliedstaaten aus
Gründen, die sich auf die Heizanlagen beziehen,
— weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Heizanlagentyp die
EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler
Geltung verweigern,
— noch den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme
von Fahrzeugen oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme
von Heizanlagen verbieten,
wenn die Heizanlage die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.
(2) Ab dem 9. Mai 2004 dürfen die Mitgliedstaaten für einen
Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Heizanlagen
beziehen, oder für den Typ eines Verbrennungsheizgeräts
— die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und
— die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
(3) Ab dem 9. Mai 2005
— betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die
Heizanlagen beziehen, die nach Maßgabe der Richtlinie 70/
156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen
für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von
Artikel 7 Absatz 1 jener Richtlinie und
— dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die
Heizanlagen beziehen, den Verkauf, die Zulassung und die
Inbetriebnahme von Neufahrzeugen verweigern,
wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
Dieser Absatz gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einer
Abwärmeheizanlage mit Wasser als Übertragungsmedium
ausgerüstet sind.
(4) Ab dem 9. Mai 2005 gelten die Vorschriften dieser
Richtlinie, die sich auf Verbrennungsheizgeräte als Bauteile
beziehen, für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie
70/156/EWG.
Artikel 5
Bis zum 9. November 2002 überprüft die Kommission die
zusätzlichen Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene
Heizanlagen von Kraftfahrzeugen und ändert diese Richtlinie
gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 6
Absatz 2.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 13 der
Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschuss für die Anpassung
an den technischen Fortschritt (nachstehend „Ausschuss“
genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die
Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung
von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/
468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 7
Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 36 in Anhang IV Teil 1 erhält folgende Fassung:
„36. Heizanlagen 2001/56/EC L 292 vom 9.11.2001 X X X X X X X X X X“
2. In Anhang XI:
a) erhält die Nummer 36 in Anlage 1 folgende Fassung:
„36 Heizanlagen 2001/56/EG I G + P“
b) erhält Nummer 36 in Anlage 2 folgende Fassung:
„36 Heizanlagen 2001/56/EG X“
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/23
Artikel 8
Die Richtlinie 78/548/EWG wird mit Wirkung vom 9. Mai 2004 aufgehoben. Verweisungen auf die
Richtlinie 78/548/EWG gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser
Richtlinie vor dem 9. Mai 2003 nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 10
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
N. FONTAINE
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. PICQUÉ
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/24
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
Anhang I: Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung
Anlage 1: Beschreibungsbogen — EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug
Anlage 2: EG-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)
Anlage 3: Beschreibungsbogen — EG-Bauteil-Typgenehmigung
Anlage 4: EG-Typgenehmigungsbogen (Bauteil)
Anlage 5: EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen
Anhang II: Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften
Anhang III: Vorschriften für Abwärmeheizanlagen mit Luft als Übertragungsmedium
Anhang IV: Verfahren zur Prüfung der Luftqualität
Anhang V: Verfahren zur Prüfung der Temperatur
Anhang VI: Verfahren zur Prüfung der Abgasemissionen
Anhang VII: Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau
Anhang VIII: Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/25
ANHANG I
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG
1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP
1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen
Fahrzeugtyp in Bezug auf die Heizanlage ist vom Hersteller zu stellen.
1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:
1.3.1. ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.
2. ERTEILUNG DEREG-TYPGENEHMIGUNG FÜREINEN FAHRZEUGTYP
2.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in Anlage 2 enthalten.
2.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/
156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
3. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES VERBRENNUNGSHEIZGERÄTS
3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen
Typ eines Verbrennungsheizgeräts ist vom Hersteller des Heizgeräts zu stellen.
3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 3 enthalten.
3.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:
3.3.1. ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Verbrennungsheizgerät.
4. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN TYP EINES VERBRENNUNGSHEIZGERÄTS
4.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und
gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in Anlage 4 enthalten.
4.3. Jedem genehmigten Typ eines Verbrennungsheizgeräts wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der
Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ
eines Verbrennungsheizgeräts zuteilen.
4.4. Alle Verbrennungsheizgeräte, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, müssen ein EGBauteil-
Typgenehmigungszeichen gemäß Anlage 5 tragen.
5. VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
5.1. Bei Veränderungen eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps oder Typs eines Verbrennungsheizgeräts
gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
6. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1. Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie
70/156/EWG zu treffen.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/26
Anlage 1
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/27
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/28
Anlage 2
MUSTER
(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/29
Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf die
Richtlinie 2001/56/EG
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/30
Anlage 3
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/31
Anlage 4
MUSTER
(Größformat: A4 (210 mm × 297 mm))
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/32
Nachtrag
zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. … betreffend die Bauteil-Typgenehmigung für einen Typ eines Verbrennungsheizgeräts
in Bezug auf die Richtlinie 2001/56/EG
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/33
Anlage 5
EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
1. ALLGEMEINES
1.1. Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen besteht aus
1.1.1. einem den Kleinbuchstaben „e“ umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die
EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
21 für Portugal
23 für Griechenland
24 für Irland.
1.1.2. Es enthält ferner in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer“, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer
nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist. Dieser Nummer sind zwei Ziffern
vorangestellt, die die laufende Nummer der neuesten wesentlichen technischen Änderung der Richtlinie 78/
548/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Bauteil-Typgenehmigung angeben. Für die vorliegende Richtlinie ist
die laufende Nummer 00.
1.2. Das EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
2. MUSTERDES EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS
2.1.
Aus dem obigen Bauteil-Typgenehmigungszeichen geht hervor, dass das betreffende Verbrennungsheizgerät in
Deutschland (e1) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern (00)
geben an, dass das Bauteil nach der vorliegenden Richtlinie genehmigt wurde.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/34
ANHANG II
GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Richtlinie gilt für alle Fahrzeuge der Klassen M, N und O, in die eine Heizanlage eingebaut ist.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
2.1. „Heizanlage“ jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrzeuginnenraums einschließlich des Laderaums
bestimmt ist;
2.2. „Verbrennungsheizgerät“ eine Einrichtung, die direkt mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff und nicht mit der
Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs betrieben wird;
2.3. „Fahrzeugtyp in Bezug auf die Heizanlage“ Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht
voneinander unterscheiden:
— Funktionsweise(n) der Heizanlage,
— „Typ des Verbrennungsheizgeräts“, sofern vorhanden.
2.4. „Typ des Verbrennungsheizgeräts“ Einrichtungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander
unterscheiden:
— Brennstoffart (z. B. flüssig oder gasförmig),
— Übertragungsmedium (z. B. Luft oder Wasser),
— Anordnung im Fahrzeug (z. B. im Fahrgastraum oder im Laderaum)
2.5. „Abwärme-Heizanlage“ jede Art von Einrichtung, bei der die Abwärme der Antriebsmaschine des Fahrzeugs zur
Erwärmung des Fahrzeuginnenraums genutzt wird. Als Übertragungsmedium können Wasser, Öl oder Luft dienen;
2.6. „Innenraum“ das Innere des Fahrzeugs, in dem die Fahrzeuginsassen und/oder die Ladung untergebracht werden;
2.7. „Heizanlage für den Fahrgastraum“ jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Fahrgastraums bestimmt ist;
2.8. „Heizanlage für den Laderaum“ jede Art von Einrichtung, die zur Erwärmung des Laderaums bestimmt ist;
2.9. „Fahrgastraum“ den inneren Teil des Fahrzeugs, der zur Unterbringung des Fahrers und von Insassen genutzt wird;
2.10. „gasförmiger Brennstoff“ Brennstoffe, die unter normalen Druck- und Temperaturbedingungen (288,2 K und
101,33 kPa) gasförmig sind, wie Flüssiggas (LPG) und Druckgas (CNG);
2.11. „Überhitzung“ den Zustand, bei dem der Lufteinlass für die Heizluft an dem Verbrennungsheizgerät vollständig
blockiert ist.
3. VORSCHRIFTEN FÜR HEIZANLAGEN
3.1. Der Fahrgastraum jedes Fahrzeugs der Klassen M und N ist mit einer Heizanlage auszustatten.
3.2. Für Heizanlagen gelten die folgenden allgemeinen Vorschriften:
— Die in den Fahrgastraum eingeleitete Warmluft darf nicht stärker schadstoffbelastet sein als die Luft am Einlass
in das Fahrzeug.
— Der Fahrer und die anderen Insassen dürfen bei normalem Straßenbetrieb nicht mit Teilen des Fahrzeugs oder
Heißluft in Berührung kommen, die Verbrennungen verursachen könnten.
— Die Abgasemissionen aus Verbrennungsheizgeräten müssen sich in akzeptablen Grenzen halten.
Die Verfahren für die Überprüfung jeder dieser Vorschriften sind in den Anhängen IV, V und VI beschrieben.
3.2.1. In der folgenden Tabelle ist aufgeführt, welche Anhänge für die jeweilige Art der Heizanlage der einzelnen
Fahrzeugklassen gelten:
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/35
Heizanlage Fahrzeug-
Klasse
Anhang IV
Luftqualität
Anhang V
Temperatur
Anhang VI
Abgas
Anhang VIII
Flüssiggas-
Sicherheit
Motorabwärme — Wasser M
N
O
Motorabwärme — Luft M 1 1
siehe Anmerkung 1
N 1 1
O
Motorabwärme — Öl M 1 1
N 1 1
O
Heizgerät mit gasförmigem M 1 1 1 1
Brennstoff
siehe Anmerkung 2 und 3 N 1 1 1 1
O 1 1 1 1
Heizgerät mit flüssigem M 1 1 1
Brennstoff
siehe Anmerkung 3 N 1 1 1
O 1 1 1
3.3. Weitere Vorschriften für Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau sind im Anhang VII festgelegt.
Anmerkung 1: Fahrzeuge, die den Vorschriften des Anhangs III entsprechen, sind von diesen Prüfvorschriften
ausgenommen.
Anmerkung 2: Ein neuer Anhang VIII „Sicherheitsanforderungen für mit Flüssiggas betriebene Verbrennungsheizgeräte“
wird dieser Richtlinie nach Maßgabe von Artikel 5 angefügt.
Anmerkung 3: Bei außerhalb des Fahrgastraums angeordneten Verbrennungsheizgeräten, die Wasser als Übertragungsmedium
verwenden, wird davon ausgegangen, dass sie den Anhängen IV und V entsprechen.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/36
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR ABWÄRMEHEIZANLAGEN MIT LUFT ALS ÜBERTRAGUNGSMEDIUM
1. Die Vorschriften des Anhangs II Abschnitt 3.2 gelten für Heizanlagen mit einem Wärmetauscher, dessen Primärkreislauf
über Abgase oder Abluft betrieben wird, als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
2. Die Wände des Primärkreislaufs des Wärmetauschers dürfen bei einem Druck von bis zu 2 bar keine Undichtheiten
aufweisen.
3. Die Wände des Primärkreislaufs des Wärmetauschers dürfen keine abnehmbaren Teile haben.
4. Die Wand des Wärmetauschers, an der der Wärmeaustausch stattfindet, muss, wenn sie aus nicht legiertem Stahl
hergestellt ist, mindestens 2 mm dick sein.
4.1. In Fällen, in denen andere Werkstoffe verwendet werden (einschließlich Verbundwerkstoffe oder beschichtete
Werkstoffe), muss die Dicke der Wand so beschaffen sein, dass sichergestellt ist, dass der Wärmetauscher die gleiche
Lebensdauer hat wie in dem in Abschnitt 4 beschriebenen Fall.
4.2. Ist die Wand des Wärmetauschers, an der der Wärmeaustausch stattfindet, emailliert, so muss die Wand an den
emaillierten Stellen mindestens 1 mm dick sein; dieses Email muss dauerhaft, dicht und nichtporös sein.
5. Das die Abgase führende Rohr muss einen Korrosionstestbereich von mindestens 30 mm Länge haben; dieser
Bereich muss sich direkt hinter der Ausströmöffnung des Wärmetauschers befinden und muss unbedeckt und leicht
zugänglich sein.
5.1. Die Wand dieses Korrosionstestbereichs darf nicht dicker sein als die der Abgasrohre innerhalb des Wärmetauschers,
und die Werkstoffe sowie die Oberflächenbeschaffenheit dieses Bereichs müssen mit denen dieser Rohre vergleichbar
sein.
5.2. Bildet der Wärmetauscher eine einzige Einheit mit dem Abgasschalldämpfer des Fahrzeugs, gilt die Außenwand des
Schalldämpfers als der Bereich, der nach Abschnitt 5.1 der Korrosion ausgesetzt ist.
6. Falls die Abwärme-Heizanlage die Kühlluft des Motors für Heizzwecke nutzt, gelten die Bedingungen des Anhangs II
Abschnitt 3.2 als erfüllt, ohne dass ein Wärmetauscher verwendet wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt
sind:
— Die Kühlluft, die für Heizzwecke genutzt wird, kommt nur mit Oberflächen des Motors in Berührung, die keine
abnehmbaren Teile umfassen, und
— die Verbindungen zwischen den Wänden dieses Kühlluftkreislaufs und den für den Wärmeaustausch genutzten
Oberflächen müssen gasdicht und ölbeständig sein.
Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn zum Beispiel
6.1. eine Umhüllung um jede Zündkerze aus dem Heizkreislauf austretendes Gas abzieht;
6.2. die Verbindung zwischen dem Zylinderkopf und dem Abgaskrümmer außerhalb des Heizluftkreislaufs liegt;
6.3. eine doppelte Leckabsicherung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder vorhanden ist und ein eventueller
Gasaustritt aus der ersten Richtung nach außerhalb des Heizluftkreislaufs abzieht, oder
die Leckabsicherung zwischen dem Zylinderkopf und dem Zylinder auch dann noch hält, wenn die Zylinderkopfschrauben
mit einem Drittel des vom Hersteller vorgeschriebenen nominalen Drehmoments kalt festgezogen sind,
oder
der Bereich, in dem der Zylinderkopf mit dem Zylinder verbunden ist, außerhalb des Heizluftkreislaufs liegt.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/37
ANHANG IV
VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER LUFTQUALITÄT
1. Bei vollständigen Fahrzeugen müssen die folgenden Prüfungen durchgeführt werden:
1.1. Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben,
wobei alle Fenster geschlossen sind und — im Falle eines Verbrennungsheizgeräts — die Antriebsmaschine abgeschaltet
ist. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde automatisch
ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
1.2. Der Anteil von CO in der Umgebungsluft wird durch Probenahmen an folgenden Stellen gemessen:
a) eine Stelle außerhalb des Fahrzeugs, die so nahe wie möglich am Heizlufteinlass liegt, und
b) eine Stelle innerhalb des Fahrzeugs, die weniger als 1 m von der Warmluftaustrittsöffnung entfernt ist.
1.3. Die Werte müssen für einen repräsentativen Zeitraum von 10 Minuten abgelesen werden.
1.4. Die Werte an der Stelle b) dürfen um weniger als 20 ppm CO über denen der Stelle a) liegen.
2. Bei Verbrennungsheizgeräten als Bauteile muss im Anschluss an die Prüfungen nach Anhang V, VI und Anhang VII
Abschnitt 1.3 folgende Prüfung durchgeführt werden:
2.1. Der Primärkreislauf des Wärmetauschers ist einem Lecktest zu unterziehen, um sicherzustellen, dass keine
verschmutzte Luft in die für den Fahrgastraum bestimmte Warmluft gelangen kann.
2.2. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leckrate des Wärmetauschers bei einem Anzeigedruck von 0,5 hPa ≤
30 dm3/h ist.
ANHANG V
VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER TEMPERATUR
1. Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) und geschlossenen Fenstern eine Stunde lang mit
Höchstleistung betrieben. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in weniger als einer Stunde
automatisch ab, können die Messungen bereits früher vorgenommen werden. Wird die Heizluft von außen angesaugt,
so muss die Prüfung des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur von nicht weniger als 15 °C durchgeführt
werden.
2. Die Oberflächentemperatur der Teile der Heizanlage, mit denen der Fahrer bei normalem Straßenbetrieb in Berührung
kommen kann, ist mit einem Kontaktthermometer zu messen. Keines der Teile darf folgende Temperaturen
überschreiten: 70 °C im Falle von unbeschichtetem Metall und 80 °C im Falle von anderen Werkstoffen.
2.1. Wenn ein Teil oder Teile der Heizanlage hinter dem Fahrersitz angeordnet ist/sind, sowie bei Überhitzung darf diese
Temperatur 110 °C nicht überschreiten.
3.1. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N darf kein Teil des Systems, das bei normalem Straßenbetrieb mit sitzenden
Fahrgästen in Berührung kommen könnte (mit Ausnahme des Austrittsöffnungsgitters), eine Temperatur von 110 °C
überschreiten.
3.2. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf kein Teil des Systems, das bei normalem Straßenbetrieb mit Fahrgästen
in Berührung kommen könnte, folgende Temperaturen überschreiten: 70 im Falle von unbeschichtetem Metall und
80 °C im Falle von anderen Werkstoffen.
4. Die Temperatur der in den Fahrgastraum geführten Warmluft darf 150 °C nicht überschreiten; die Messung wird in
der Mitte der Austrittsöffnung vorgenommen.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/38
Parameter Heizgeräte mit gasförmigem Brennstoff Heizgeräte mit flüssigem Brennstoff
ANHANG VI
VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER ABGASEMISSIONEN
1. Das Heizgerät wird bei Windstille (Windgeschwindigkeit ≤ 2 m/s) und einer Umgebungstemperatur von 20 ± 10 °C
eine Stunde lang mit Höchstleistung betrieben. Schaltet sich jedoch das Heizgerät auf der Höchstleistungsstufe in
weniger als einer Stunde automatisch ab, können die Messungen vor der Abschaltung vorgenommen werden.
2. Die mit einem geeigneten Messgerät gemessenen trockenen und unverdünnten Abgase dürfen die in der folgenden
Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
CO ≤ 0,1 Vol.-% ≤ 0,1 Vol.-%
NOx ≤ 200 ppm ≤ 200 ppm
HC ≤ 100 ppm ≤ 100 ppm
Rußzahl nach Bacharach (*) ≤ 1 ≤ 4
(*) Es wird die Rußzahl nach Bacharach ASTM D 2156 verwendet.
3. Die Prüfung muss unter Bedingungen wiederholt werden, die einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 100 km/h entsprechen.
Unter diesen Bedingungen darf der CO-Wert nicht größer als 0,2 Vol.- % sein. Wurde die Prüfung bereits an dem
Heizgerät als Bauteil durchgeführt, braucht sie für den Fahrzeugtyp, in den das Heizgerät eingebaut ist, nicht wiederholt
zu werden.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/39
ANHANG VII
VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE UND DEREN EINBAU
1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.1. Jedem Verbrennungsheizgerät müssen Bedienungs- und Wartungsanweisungen beiliegen. Für Heizgeräte, die für
den nachträglichen Einbau bestimmt sind, ist auch eine Einbauanweisung beizulegen.
1.2. Zur Steuerung des Betriebs von Verbrennungsheizgeräten im Notfall ist eine Sicherheitseinrichtung einzubauen (die
entweder Teil des Verbrennungsheizgeräts oder Teil des Fahrzeugs ist). Diese muss wie folgt ausgelegt sein: Falls
beim Ingangsetzen des Geräts die Flamme nicht entzündet werden kann oder diese während des Betriebs erlischt,
darf für die Zündung und die Abschaltung der Brennstoffzufuhr folgender Zeitraum nicht überschritten werden:
bei Heizgeräten mit Flüssigbrennstoff 4 Minuten; bei Heizgeräten mit gasförmigem Brennstoff 1 Minute, wenn der
Flammenwächter thermoelektrisch arbeitet, und 10 Sekunden, wenn der Flammenwächter automatisch arbeitet.
1.3. Die Brennkammer und der Wärmetauscher von Heizgeräten mit Wasser als Übertragungsmedium müssen dem
doppelten normalen Betriebsdruck oder 2 bar (Anzeigedruck) standhalten, je nachdem, welcher Wert größer ist.
Der Prüfdruck ist im Beschreibungsbogen anzugeben.
1.4. Das Heizgerät muss ein Fabrikschild mit dem Namen des Herstellers, der Modell- und Typnummer sowie der
Nennleistung in Kilowatt tragen. Ferner sind die Brennstoffart und gegebenenfalls die Betriebsspannung und der
Gasdruck anzugeben.
1.5. Nachlaufdes Heizluftgebläses beim Abschalten
1.5.1. Ist ein Heizluftgebläse vorhanden, muss dieses beim Abschalten einen Nachlauf haben, auch im Falle von
Überhitzung oder bei Unterbrechung der Kraftstoffzufuhr.
1.5.2. Andere Maßnahmen zur Verhinderung von Beschädigungen durch Verpuffung und Korrosion können angewendet
werden, wenn der Hersteller den Nachweis einer Gleichwertigkeit erbringt.
1.6. Anforderungen an die elektrische Ausrüstung
1.6.1. Alle technischen Anforderungen, die durch die Spannung beeinflusst werden, müssen in einem Spannungsbereich,
der um ± 16 % von der Betriebsspannung abweicht, erfüllt werden. Falls ein Unter- oder Überspannungsschutz
vorhanden ist, müssen alle Anforderungen in unmittelbarer Nähe der Abschaltpunkte geprüft werden.
1.7. Anzeige des Betriebszustandes
1.7.1. Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betreibers muss darüber informieren, wann das Heizgerät
ein- oder ausgeschaltet ist.
2. VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU IN DAS FAHRZEUG
2.1. Geltungsbereich
2.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2 müssen Verbrennungsheizgeräte nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut
werden.
2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für Flüssigbrennstoff wird davon ausgegangen, dass sie den
Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.
2.2. Anordnung des Heizgeräts
2.2.1. Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des Heizgeräts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung
und einer möglichen Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2. Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als
erfüllt, wenn beim Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und geeignete Belüftung geachtet wird
und feuerbeständige Werkstoffe oder Hitzeschilde verwendet werden.
2.2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 darf das Heizgerät nicht im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung
in einer dicht verschlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach Abschnitt 2.2.2 entspricht, darf
allerdings verwendet werden.
2.2.4. Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 oder eine Wiederholung davon muss so angebracht werden, dass es/sie noch leicht
lesbar ist, wenn das Heizgerät in das Fahrzeug eingebaut ist.
2.2.5. Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahr der
Verletzung von Personen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so gering wie möglich zu halten.
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9.11.2001 L 292/40
2.3. Brennstoffzufuhr
2.3.1. Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum befinden und muss mit einem gut abschließenden
Deckel versehen sein, um ein Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2. Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoffzufuhr von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs
getrennt ist, müssen die Art des Brennstoffs und der Einfüllstutzen deutlich gekennzeichnet sein.
2.3.3. Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das Heizgerät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet
werden muss. Eine entsprechende Anweisung ist auch in die Bedienungsanleitung des Herstellers aufzunehmen.
2.4. Abgassystem
2.4.1. Der Abgasauslass muss so angeordnet sein, dass ein Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere über
Belüftungseinrichtungen, Warmlufteinlässe oder Fensteröffnungen verhindert wird.
2.5. Verbrennungslufteinlass
2.5.1. Die Luft für den Brennraum des Heizgeräts darf nicht aus dem Fahrgastraum des Fahrzeugs abgesaugt werden.
2.5.2. Der Lufteinlass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.6. Heizlufteinlass
2.6.1. Die Heizluftversorgung muss aus Frischluft oder Umluft bestehen und aus einem sauberen Bereich angesaugt
werden, der nicht durch Abgase der Antriebsmaschine, des Verbrennungsheizgeräts oder einer anderen Quelle im
Fahrzeug verunreinigt werden kann.
2.6.2. Die Einlassleitung muss durch Gitter oder sonstige geeignete Mittel geschützt sein.
2.7. Heizluftauslass
2.7.1. Warmluftleitungen innerhalb des Fahrzeugs müssen so angeordnet oder geschützt sein, dass bei Berührung keine
Verletzungs- oder Beschädigungsgefahr besteht.
2.7.2. Der Luftauslass muss so angeordnet oder geschützt sein, dass er nicht durch Gegenstände blockiert werden kann.
2.8. Automatische Steuerung der Heizanlage
Wenn der Motor aussetzt, muss die Heizanlage automatisch abgeschaltet und die Treibstoffversorgung innerhalb
von 5 Sekunden unterbrochen werden. Wenn eine manuelle Einrichtung bereits aktiviert ist, darf die Heizanlage in
Betrieb bleiben.
ANHANG VIII
SICHERHEITSANFORDERUNGEN FÜR MIT FLÜSSIGGAS BETRIEBENE VERBRENNUNGSHEIZGERÄTE
(Siehe Anhang II Nummer 3.3 Anmerkung 2)
- Re: Standheizung Kammertausch nach 10 Jahren PeterD 07.4.2005 09:13 (0)
- Re: Standheizung Kammertausch nach 10 Jahren Jürgen 06.4.2005 20:01 (0)
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