Kfz-Steuer Antwort v. Finanzministerium


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Geschrieben von Steffen a. L. am 19. Januar 2005 16:19:04:

So da haben wir mal was von Amtswegen. Originalschreiben ist reinkopiert.

STAATSMINISTERIUM
DER FINANZEN
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN
Postfach 100 948 • 01076 Dresden
Dienstgebäude:
Carolaplatz 1
01097 Dresden
Telefax: 0351 5644309
E-Mail: post@smf.sachsen.de
Internet: http://www.smf.sachsen.de
Sondertelefon 0351 8022815
Bearbeiter:
Aktenzeichen: (Bei Antwort angeben) 19. Januar 2005 4353 post@smf.sachsen.de Hr. Klar 35-S 6114-10/27-3281 Kraftfahrzeugsteuer

Sehr geehrter Herr Behnke, für Ihre E-Mail vom 15.01.2005, welche mir zur Beantwortung zugeleitet wurde, bedanke ich mich. Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 02.11.2004 sieht eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 vor. Aufgrund dieser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahr-zeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere für Geländewagen, Großraum-Limousinen, Klein-busse, Wohnmobile und sog. Büro- und Konferenzmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässi-gen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t. Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 01.05.2005 entfallenden § 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 01.05.2005 die Rechtsgrundlage.
Über die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung u. a. auch für die Wohnmobile über 2,8 t Gesamtgewicht wird derzeit auf Bund-Länder-Ebene diskutiert.

Mit freundlichen Grüßen Gierl

Ministerialrat
Dieses Schreiben wird per E-Mail versandt. Daher trägt es keine Unterschrift. Der Absender ist über die E-Mail-Nachricht erkennbar.




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