Re: Auslandszulassung


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Geschrieben von Klaus am 29. Januar 2005 11:49:02:

Als Antwort auf: wenn die 900 euro kfz-steuer kommt ... geschrieben von 0lli am 29. Januar 2005 11:20:51:

Moin ;-)

Mal etwas zur Auslandszulassung und der Nutzung im Inland:

http://www.verkehrsportal.de/intkfzvo/intkfzvo.php

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§ 1 IntKfzVO:

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger

a) Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder

b) ausländischer Zulassungsschein

ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.


Der Begriff "vorübergehend" ist in § 5 IntKfzVO definiert:

Als vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr; der Zeitablauf beginnt

a) bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 mit dem Ausstellungstage,

b) bei ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tage des Grenzübertritts


Regelmäßig ist der Standort, von welchem aus das Fahrzeug seine Fahrten unternimmt (BayObLG, Urt. v. 28.10.1958)

"Vorübergehender Verkehr" ist dann zu bejahen, wenn ein Fahreugführer mit seinem ausländischen Fahrzeug im Transit durch Deutschland fährt oder sich kurzfristig zum Zwecke eines Messebesuches, Besuch einer Veranstaltung hier aufhält oder aus beruflichen, privaten oder sonstigen Gründen in Deutschland unterwegs ist.

Seit der Änderung des § 1 IntKfzVO zum 01.12.88 hat die in § 5 IntKfzVO normierte Jahresfrist für einen vorübergehenden Aufenthalt praktisch keine Bedeutung mehr. Denn eine weitere Voraussetzung für den vorübergehenden Verkehr ist nun, dass für das betreffende ausländische Fahrzeug im Inland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. (Kommentar Lütkes/Ferner/Kramer zu § 1 IntKfzVO, Rd-Nr. 9)
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Der Beitrag ist auch nur 'geklaut' von Andreas aus dem o.g. Forum.

Das Thema Kfz-Steuer ist ein anderes, der EuGH hat die einschlägige Regegelung aus dem deutschen KraftStG bereits 2002 kassiert, nach der es bei vom Inland und im Inland eingesetzten, aber im Ausland zugelassenen Fahrzeugen zu einer Besteuerung _auch_ in D kam (also in F und in D zahlen). In dem einschlägigen Urteil da (EuGH vom 2.7.2002, Az. C-115/00) ging es allerdings um gewerblich eingesetzte Fahrzeuge.

Generell gilt beim Verdacht der Steuerhinterziehung bzw. -verkürzung ein Rückgriffszeitraum von 10 Jahren (und nicht die dreijährige Verjährung aus dem BGB), nur so am Rande.

mfG
K.R.




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