Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!!
[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]
Geschrieben von Mykines am 02. April 2005 20:42:57:
Als Antwort auf: Wohnmobilzulassung geschrieben von Andi am 01. April 2005 21:46:19:
Hallo,
habe auf der Seite wohnmobilsteuer.de gerade eine Stellungnahme der "Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung" entdeckt:
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
derzeit werden Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten besteuert. Wohnmobile über 2,8 t unterliegen dagegen der Gewichtsbesteuerung. Grundlage für diese unterschiedliche Sachbehandlung ist die Vorschrift des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), in der die Begriffsdefinition "Kombinationskraftwagen" unter Zugrundelegung einer entsprechenden Gewichtsgrenze von 2,8 t normiert ist.
Auf Initiative der Bundesregierung wurde die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBl. I S. 2712) erlassen, die nunmehr eine Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 01.05.2005 vorsieht. Hiernach entfallen ab diesem Stichtag die verkehrsrechtliche Begriffsdefinition "Kombinationskraftwagen" und die relevante 2,8 t-Grenze. Für diese Rechtsfolge trägt allein die Bundesregierung die politische Verantwortung.
Es sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass aufgrund der von der Bundesregierung initiierten Änderung der StVZO schwere Wohnmobile (über 2,8 t) künftig (ab 01.05.2005) - wie bereits derzeit Wohnmobile bis 2,8 t - als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten zu besteuern sind:
* Die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von Wohnmobilen hat ihre Grundlage in der verkehrsrechtlichen Einstufung. Das für die verkehrsrechtliche Beurteilung zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen vertritt die Auffassung, dass Wohnmobile mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz als Pkw einzustufen sind. Gestützt wird diese Auffassung auf die Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in der derzeit geltenden Fassung. Danach handelt es sich bei Wohnmobilen im Grundsatz um Fahrzeuge der Klasse M (= für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern).
*
* Die verkehrsrechtlichen Vorschriften sind auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht maßgebend (§ 2 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG). Die verkehrsrechtliche Qualifizierung von Wohnmobilen als Pkw legt es demgemäß nahe, diese Fahrzeuge ab 01.05.2005 allgemein als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten zu besteuern (§ 8 Nr. 1 KraftStG).Wohnmobile bis 2,8 t werden bereits nach dem derzeit geltenden Recht als Pkw nach dem Hubraum und dem Emissionsverhalten besteuert. Eine allgemeine - günstigere - Besteuerung von Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht würde insoweit im Ergebnis zur Einführung von neuen Subventionstatbeständen führen. Dies würde den aus steuerpolitischen Erwägungen gebotenen Bestrebungen zum Abbau von Steuervergünstigungen (Subventionen) zuwiderlaufen. Angesichts der angespannten Haushaltssituation können zudem die damit verbundenen Steuerausfälle nicht hingenommen werden.
Die Problematik der kraftfahrzeugsteuerlichen Behandlung von Wohnmobilen - insbesondere die aus der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zu ziehenden Konsequenzen - sollen Ende Mai von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder eingehend geprüft werden. Im Hinblick darauf wurden die bayerischen Finanzämter angewiesen, bei der Besteuerung von Wohnmobilen ab 01.05.2005 bis auf weiteres nach der bisherigen Rechtspraxis zu verfahren. Steuerfestsetzungen werden insoweit zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen und können demgemäß später ggf. entsprechend angepasst werden.
Für Wohnmobile gibt es im Übrigen Möglichkeiten, die Steuerbelastung deutlich zu verringern. So ist z. B. bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Steuer nicht jeweils für ein volles Jahr, sondern lediglich für die individuelle Gültigkeit des Kennzeichens zu entrichten. Für Fahrzeuge ohne Abgasreinigungssysteme bieten die Fachbetriebe des Kfz-Handwerks zudem entsprechende Nachrüstkonzepte an, die zu einer spürbaren Schadstoffreduzierung und damit zu einer günstigeren emissionsbezogenen Einstufung bei der Kraftfahrzeugsteuer führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Servicestelle der
Bayerischen Staatsregierung
War halt eigentlich klar, dass da nicht Ruhe ist - das Schreiben zeigt es deutlich!Man, sind wir doch böse, doof und unbelehrbar - quatschen von Steuererhöhung - es ist doch gar keine. Es geht doch nur um Subventionsabau!! Nein, Nein, keine Steuererhöhung... würden wir doch niemals tun, kennen wir nicht......
Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit evtl. späterer Anpassung in noch nicht bekannter Höhe - wo sind wir eigentlich hier????
Bananenrepublik jedenfalls nicht, die würde man ja beleidigen.Gruß Brian
Ps. Unser hiesiger Abgeordneter - Hr. Vaatz - hält es seit 19.03. nicht für nötig, auf eine wirklich sachlich geschriebene Mail zu antworten. Na ja, veilleicht gibt man sich nicht mit allen und jeden ab..... Insgesamt ist´s aber egal welche Partei, leider.
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Jürgen 03.4.2005 09:36 (4)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Benni 03.4.2005 10:25 (3)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! joerg s. aus hh 03.4.2005 12:06 (1)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Mykines 03.4.2005 20:37 (0)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Martin aus Pirna 03.4.2005 10:59 (0)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Wozu auch? Benni 02.4.2005 21:01 (2)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Wozu auch? Jens und Heike 02.4.2005 21:39 (1)
- Re: Wohnmobilzulassung - Keine Steuerentwarnung!! Wozu auch? Benni 03.4.2005 10:23 (0)
[ WWW.LT-FORUM.DE - Der Treff für LT-Fahrer und Wohnmobilisten ]