Re: Rechtsfrage: Kann ein LT 28 leer Bürgersteigplatten brechen?
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Geschrieben von Björn am 25. Januar 2003 17:38:53:
Als Antwort auf: Rechtsfrage: Kann ein LT 28 leer Bürgersteigplatten brechen? geschrieben von André am 25. Januar 2003 16:24:47:
Hallo Andre,
mal sehen, ob meine angestaubten Jurakenntnisse noch ausreichen, solch einem diffizilen Problem auf den Grund zu gehen. Ich versuche zunächst Deine Frage auf den Punkt zu bringen:
1. Kann die Stadt von Dir Schadensersatz wegen der eventuell von Dir zerbrochenen Steinplatten verlangen ?
2. Kann der Anlieger den von der Stadt von ihm geforderten Anteil zur Beseitigung der Schäden von Dir verlangen, eventuell teilweise ?Die Frage eins ist recht einfach zu beantworten. Der §7 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes beschreibt die "Haftung des Halters". Bei diesem Paragraphen handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht: Ohne Schuld keine Haftung! Jedoch hat sich im Laufe der zeit herausgestellt, dass Schäden auch ohne die Schuld eines Menschen entstehen können, besonders im Stassenverkehr. Dies hatte die Gefährdungshaftung zur Folge. Ist es also so, dass im Betrieb Deines Fahrzeugs ein Schaden entsteht, so haftest Du, auch wenn Dich keine individuelle Schuld trifft. Hiervon machen deutsche Gericht immer häufiger Gebrauch, z.B. bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen. Hier zahlst Du mit, ob schuld oder nicht.
Man müsste Dir jedoch in jedem Falle beweisen, dass die Zerstörung der Platten im Zusammenhang mit dem Parken Deines Fahrzeugs steht. Dies dürfte - so entnehme ich Deinen Schilderungen - nicht der Fall sein. Also kein Schadensersatz an die Stadt. Mit einem Knöllchen solltest Du jedoch schon rechnen, denn das Parken von KFZ auf Gehwegen ist zunächst einmal generell nicht zulässig (ich fürchte schon fast, dass der Anwohner aus Groll über die Rechnung der Stadt jeden mit einer Anzeige denunziert, der dort parkt).
Frage zwei ist schon schwieriger. Denn hier sind es eine ganze Hand voll Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Als Anspruchsgrundlae scheidet der § 7 STVG aus. Bleibt ihm ein Anspruch auf zivilem Wege: Hier ist der allgemeine Schadensersatzparagraph der § 823. Dieser hat vier Vorraussetzungen, wenn er zur Anwendung kommen soll. Zum einen der Rechtfertigungsgrund. Diesen hättest Du gehabt, wenn Du z.B. in Notwehr gehandelt hättest. Hattest Du nicht, also positiv. Zweiter Punkt ist die Widerrechtlichkeit. Dein Verhalten war widerrechtlich (s.o.). Dritter Punkt ist die Verletzung eines absoluten REchts. Das Eigentum ist ein absolutes Rehct, da es gegenüber jedermann wirkt. In diesem Falle das Geld des Anwohners, welches er an die Stadt hat überweisen müssen. Vierter Punkt ist wieder die Schuldfrage. Und hier wird es kompliziert. Die Frage wird sein, ob man Dir Wissen oder Wollen unterstellen oder zumindest eine Fahrlässigkeit nachweisen kann. Und hier will ich mal zu Deinem Vorteil davon ausgehen, dass Du nicht willentlich die Platten zerstört hast. Es stellt sich dann übrigens auch Deine selbst schon gestellte Frage, ob durch einen LT überhaupt die Platten zerstört werden können und vor allem, ob Du das hättest wissen müssen. In jedem Fall ist es fahrlässig gewesen, denn zum einen ist das Parken auf Gehwegen wegen der Fussgänger nicht erlaubt, zum anderen auch wegen der möglicherweise fehlenden Traglast des Untergrundes, was sich übrigens kaum einer wirklich klar macht, wenn er seinen 3Tonnen-Jeep überall hinstellt. Hier ist es aber genauso wie ich oben schon ausführte: Der Bruch der Platten muss in jedem Fall eindeutig im Zusammenhang mit dem Parken Deines Fahrzeuges in Verbindung stehen und dies muss man Dir auch nachweisen.
Also auch hier kein Schadensersatz.
Bitte, bitte, bitte, ich bin kein Jurist. Dem wäre eine Beratung via Internet auch untersagt. Ausserdem ist ein Ausgang vor Gericht nie vorherzusagen!!! Ich wäre also unendlich verbunden, wenn diese Informationen nicht zur Grundlage eines eventuellen Prozesses würden. Hier solltest Du in jedem Fall einen Profi beauftragen!!!
Aber wahrscheinlich hast Du nichts zu befürchten,
viele Grüsse, Björn
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