Re: war das nicht hell genug ?


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Geschrieben von Klaus am 03. Januar 2003 19:12:34:

Als Antwort auf: endlich mal Licht ins Steuerdunkel geschrieben von Martin aus Pirna am 03. Januar 2003 08:33:49:

Moin ;-)

Das liest wieder kein Schw... :-}

Kraftfahrzeugsteuer


Geschrieben von Klaus am 11. Oktober 2000 20:56:23:

Welche Bestimmungen gibt es in Deutschland bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile?

Ein Buch mit sieben Siegeln? Ein erneuter Beweis, dass Deutschland der
beste Ansprechpartner ist, wenn ein Fall kompliziert werden soll?

Fangen wir mit dem einfachen Teil an, also der

Steuer für Kraftfahrzeuganhänger worunter auch Wohnwagen fallen.
Die Steuer beträgt für je angefangene 200 kg zul. Gesamtgewicht
DM 14,60, maximal jedoch DM 1.750. Dieser Höchstbeitrag dürfte
indes kaum eine Rolle spielen, denn mit ca. 24t haben die für Caravans
handelsüblichen Zugfahrzeuge dann doch leichte Probleme ;-)

Nun zu den Kraftfahrzeugen:

§ 8 KraftStG

Die Steuer bemisst sich

1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit
diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden,

2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht über 3500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.

Das liest sich einfacher, als die Finanzverwaltung es dann umsetzt.
Der Rückschluss, dass ein Sonder-Kfz "Wohnmobil" weder ein Kraftrad
noch ein PKW ist und insoweit wie ein echter LKW oder Transporter immer
nach Gewicht zu besteuern sei, ist leider irrig. Diese Gewichtsbesteuerung
setzt für diese Fahrzeuge erst bei einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 2800kg ein. Bis dahin gelten die auch für PKW geltenden
Hubraumstaffeln, deren komplette Darstellung ob ihrer unzähligen Ausnahmen
ein wenig den Rahmen sprengen würde.

Fahrzeuge bis 2800kg zul. Gesamtgewicht:

 Kfz-Steuersätze je 100 cm² Hubraum in DM:

(ab dem 01.01.2001 geltende Werte)










 


Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne Katalysator, oder

Fahrzeuge mit Dieselmotor, die keinen anspruchsvollen Abgasanforderungen

genügen:

 

 

(Schlüssel-Nr: 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88)


Otto-Motor:    DM 49,60

 

 

Diesel-Motor:    DM 73,50

 



Fahrzeuge mit Otto-Motor und U-Kat, oder Fahrzeuge

mit Diesel-Motor, die nicht "Euro 1" erfüllen:

 

 

(Schlüssel-Nr: 03, 04, 09 sowie 05, soweit das

Kfz. vor dem 01.01.1986 zugelassen und vor dem 01.01.1988 als bedingt
schadstoffarm

A anerkannt wurde)



Otto-Motor:    DM 41,20

 

 

Diesel-Motor:    DM 65,10



Fahrzeuge, die bei Ozon-Alarm keinem Fahrverbot

unterliegen, jedoch als nicht schadstoffarm eingestuft wurden:

 

 

(Schlüssel-Nr: 17, 19, 20, 23, 24 sowie 10 und

15 bei Fahrzeugen, die vor dem 26.07.95 mit G-Kat ausgerüstet
wurden)



Otto-Motor:    DM 29,60

 

 

Diesel-Motor:    DM 53,50



"EURO 1" - Fahrzeuge und gleichgestellte:

 

 

(Schlüssel-Nr: 01, 02, 11, 12, 13, 14, 16, 18,

21, 22, 28, 29, sowie unter diversen Voraussetzungen 03, 04, 09 und
77)



Otto-Motor:    DM 21,20

 

 

Diesel-Motor:    DM 45,10

Mit Ausnahme der ersten genannten Gruppe mit den derzeit höchsten
Steuersätzen werden die nächsten, nach dem 01.01.2001 fälligen
Erhöhungen zum 01.01.2005 wirksam.

 Auf die Darstellung der diversen Staffeln nach Euro 2 - Euro 4,
E2, D3 - D4 mit etlichen Indizes wird aufgrund der überwiegend verwendeten
Dieselmotoren in Verbindung mit der Vermutung, dass die überwiegende
Anzahl weder zu den 3- noch zu den 5-Liter-Fahrzeugen gehört - gemeint

ist der Verbrauch / 100km und nicht der Hubraum ;-) - verzichtet.

Nimmt man nun ein älteres Wohnmobil mit einem zul. Gesamtgewicht
von 2800 kg (und eben nicht "über 2800kg") und einem 2,4l-Dieselmotor
ohne jede Begünstigung, so fällt die Miene angesichts der ab
dem Jahre 2001 fälligen Kfz-Steuer i.H.v. DM 1.764 vermutlich etwas
säuerlich aus. Für diesen Fall sei auf die Ausführungen
zum Thema "Auflastung" verwiesen.

Fahrzeuge von 2801 bis 3500 kg zul. Gesamtgewicht:

Ab hier gilt dann für alle Fahrzeuge, die keine PKW sind, die Gewichtsbesteuerung,
allerdings ohne Rücksicht auf jede Schadstoffnorm. Diese fehlende
Schadstoffnorm, die in Europa ansonsten weitgehend unbekannte Gewichtsklasse
von 2800 kg sowie die Beliebtheit schwergewichtiger Geländewagen (die
meistens auf den Titel Kombinationskraftwagen und nicht auf PKW hören
und sich so u.U. ebenfalls der teuren Hubraum-Besteuerung entziehen können)
legen neben der chronischen Geldnot des Staatshaushalts die Vermutung nahe,
daß es auf Dauer bei dieser einfachen, nachstehend beschrieben Kfz-Steuer
nicht bleiben wird. Während man eine Staffelung nach Schadstoff-Klassen
annehmen kann, würde ich Falle einer Änderung auf allzu lang
andauernde Wahrung von Besitzständen eher nicht hoffen

...

Die Besteuerung nach folgenden Steuersätzen erfolgt

je angefangene 200 kg zul. Gesamtgewichts:








 


bis 2000 kg:


DM 22,00


bis 3000 kg:


DM 23,50


bis 3500 kg:


DM 25,00

Die Gewichts-Staffeln sind additiv, die Kfz-Steuer für die ehemals
verbreitete Gewichtsklasse von 3,1t setzt sich also wie folgt zusammen:










 


 10 x 200 kg x DM 22,00 = 


DM 220,00


+ 5 x 200 kg x DM 23,50 =


DM 117,50


+ 1 x 200 kg x DM 25,00 =


DM  25,00


Gesamt:
DM 362,50

(Anmerkung: bisher werden keine Pfennige bei der Kfz-Steuer

erhoben --> DM 362)

Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg:

Für diese Fahrzeuge gibt es vier Staffeln, die sich nach Erfüllung
der Schadstoffnormen S1 bzw. S2, der Geräuschnorm G1 bzw. dem Umstand,
daß keine dieser Normen erfüllt wird, richten. Auf die Darstellung
der Sätze für Fahrzeuge über 12.000kg sowie der Staffel
S1 wird verzichtet, da Abweichungen zur S2 erst bei einem zul. Gesamtgewicht
von mehr als 13.000 kg wirksam werden. Auch hier gilt wie bereits oben
beschrieben die additive Staffel je angefangene 200kg zul. Gesamtgewichts.

Soweit sowohl die S1/S2 und die G1 erfüllt werden,

gilt die jeweils günstigere Staffel nach S2.




























 


Gewichtsklassen


keine Normerfüllung


erfüllt G1


erfüllt S2/S1


bis zu 2000 kg


DM 22,00


DM 18,85


DM 12,55


über 2000 kg bis zu 3000 kg


DM 23,50


DM 20,15


DM 13,45


über 3000 kg bis zu 4000 kg


DM 25,00


DM 21,45


DM 14,30


über 4000 kg bis zu 5000 kg


DM 26,50


DM 22,70


DM 15,15


über 5000 kg bis zu 6000 kg


DM 28,00


DM 24,00


DM 16,00


über 6000 kg bis zu 7000 kg


DM 29,50


DM 25,30


DM 16,85


über 7000 kg bis zu 8000 kg


DM 32,00


DM 27,45


DM 18,30


über 8000 kg bis zu 9000 kg


DM 34,50


DM 29,55


DM 19,70


über 9000 kg bis zu 10000 kg


DM 37,50


DM 32,15


DM 21,45


über 10000 kg bis zu 11000 kg


DM 40,50


DM 34,70


DM 23,15


über 11000 kg bis zu 12000 kg


DM 44,50


DM 38,15
DM 25,45


insgesamt jedoch nicht mehr als


DM 3.500


DM 3.000


DM 1.300 (S2)

(Anmerkung: S1, S2 oder G1 im Sinne der Anlage XIV




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