Glaub' ich nicht !


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Geschrieben von BaPi am 17. Juni 2003 12:51:49:

Als Antwort auf: Saugdiesel-Fahrer machen sich strafbar! geschrieben von ulim am 17. Juni 2003 11:08:51:

Hallo,

Guck' doch mal nach, ob Du Dich im Folgenden irgendwo wiederfindest (als Unimog mit Hänger vielleicht *g*). Der Hinweis im Abschnitt c) auf "mangelnde Motorleistung" als triftiger Grund scheint mir eindeutig. Also, druck' Dir die Passage aus und drück' sie beim nächsten Mal dem Dummschwätzer einfach in die Hand.

"Langsamfahren (zu § 3 StVO)
(Rz. 54-58)

a) Allgemeines. Soweit durch Z 275, 279 eine Mindestgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke vorgeschrieben ist, ist diese auch bei ganz ruhiger VLage einzuhalten; Verstoß ist reines Tätigkeitsdelikt (E 46; OW nach § 49 III 4). § 3 II verbietet dagegen grundloses Langsamfahren, wenn dadurch der VFluß gestört wird (konkretes Erfolgsdelikt; s 58).

b) Pflichten beim Langsamfahren. Im allg gilt auf unseren Straßen keine Pflicht, eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit einzuhalten. auf verkehrsreichen Straßen hat sich aber der Fz-Führer durch Einhaltung einer sachgem Geschwindigkeit dem VFluß anzupassen (BGHSt 10, 52), bes auf Strecken, auf denen ein Überholverbot besteht. Gegen § 1 II verstößt, wer nach Auftreten eines Motorschadens auf einer AB mit nur 8-10 km/h weiterfährt u dadurch die Gefahr eines Auffahrunfalles herbeiführt; er muß bei der nächsten Gelegenheit die AB verlassen (Köln VRS 29, 367; s auch §§ 15a I u 16). Gegen § 3 II verstößt, wer auf einer Vorfahrtstraße im Stadtgebiet oder auf einer außerörtl Straße über eine längere Strecke eine unangemessen geringe Geschwindigkeit einhält u dadurch die nachfolgenden Fz-Führer aufhält (Hamm VM 63, 84; Koblenz VRS 31, 213; 33, 378). Wer mit einem langsamen Fz (Unimog mit Anhänger) eine schmale Straße befährt, ist verpflichtet, einem nachfolgenden schnelleren Fz das Überholen durch Anhalten zu ermöglichen, wenn dessen Fahrt sonst unzumutbar verzögert würde (Bay 60, 239 = VRS 20, 155; § 5 Rn 56). Voraussetzung der Ahndung wegen Langsamfahrens ist, daß die Geschwindigkeit des Täters wesentlich geringer ist als die durchschnittliche Geschwindigkeit auf der Straße u daß die Nachfolgenden den langsam fahrenden nicht gefahrlos überholen können (Koblenz aaO; Bay 67, 79 = VRS 33, 301). Wer in einer unübersichtlichen Kurve auf schmaler Straße mit einer für die VLage ganz unangemessen niedrigen Geschwindigkeit fährt, verstößt gegen § 1 II (Hamm VRS 49, 182).

Absichtliches Langsamfahren zur Verhinderung des Überholens kann Nötigung (§ 240 StGB) sein (BGHSt 18, 389; s auch Celle VRS 68, 43; Düsseldorf VRS 73, 41 zu § 315b StGB).

c) Triftige Gründe, die ausnahmsweise verkehrsbehinderndes Langsamfahren entschuldigen, sind solche, die es subjektiv oder objektiv rechtfertigen, zB mangelhafte Motorleistung oder Übelkeit eines Mitfahrers bei höherer Geschwindigkeit (Düsseldorf NJW-RR 93, 94). BAB u Kraftfahrstraßen müssen allerdings verlassen werden, wenn der Grund nicht nur vorübergehender Art ist (s 55). Die Absicht, im KolonnenV vor einer AB-Ausfahrt in die dicht besetzte rechte Fz-Reihe zu gelangen, rechtfertigt es nicht, über eine längere Strecke den VFluß der weiter links befindlichen Fz-Reihe zu behindern (Köln VM 74, 41).

d) Verkehrsfluß setzt eine Mehrheit behinderter VT voraus. Wer nur einen einzelnen aufhält, verstößt nicht gegen § 3 II, aber gegen § 1 II, wenn die Behinderung vermeidbar war."

Gruß aus Frankfurt

BaPi (der, wenn's blöd läuft, auch mit Turbo an bestimmten Steigungen verhungert)





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