Re: Wo gibts info dazu? HIER


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Geschrieben von Peter aus Bonn am 05. Juni 2001 13:09:33:

Als Antwort auf: Wo gibts info dazu? geschrieben von Chris am 05. Juni 2001 11:50:58:

>Hab mir gestern (Pfingstmontag) auf der A9 auch so meine Gedanken gemacht, als ich mitm 814 unterwegs war und praktisch der einzige LKW. Gibts nicht irgendeine Adresse, wo man genau was übers LKW-Fahrverbot nachlesen kann (bin ja kein ADAC-Mitglied)?

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnötiges Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere
dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für

1.Kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. Kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einen innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfahrt),

2.die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischen Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichen Obst und Gemüse,

3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag,
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg,
Mecklenburg-Verpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

Samstags-Fahrverbote im Juli und August (lt. Fereinverordnung)
In diesen Ferienzeiten besteht für die selben Fahrzeuge Fahrverbot, für die das Verbot an Sonn- und Feiertagen gilt. Das Fahrverbot gilt auf den meisten Autobahnen und Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften von 7 bis 20 Uhr.

Vom Fahrverbot sind Kleintransporte mit Anhänger ausgenommen, wenn das Zugfahrzeug im Fahrzeugschein nicht als Lkw eingetragen ist.

Parken dürfen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t an Sonn- und Feiertagen zwischen 22 und 6 Uhr regelmäßig nur in Gewerbegebieten und auf entsprechend ausgeschilderten Parkplätzen.

Die Frage ist ob man wie in Deinem Fall (Jugendarbeit) nicht eien Sondererlaubnis beantragen kann (nun frag mich aber bitte nicht wo).
Es müßte Dir aber Die DPSG Bundeseben sagen können.
Gut Pfad und viel Spass
Peter




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