Re: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen


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Geschrieben von Chris am 06. November 2015 19:09:30:

Als Antwort auf: Re: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen geschrieben von Uwe FDS am 05. November 2015 21:53:19:

Servus Uwe,

das ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung (löst langfristig die StVZO ab) §2 schon relativ gut beschrieben: "17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;".
Das heißt, das Fahrzeug darf zu Transportzwecken weder geeignet sein noch genutzt werden, außer natürlich dem Transport von sich selbst und seinem Arbeitsgerät und dessen Zubehör.
Das heißt, es darf nicht geeinet sein, aber von "nicht genutzt werden" kann ich da nichts heraus lesen. Mit einem PKW darf man auch Güter transportieren und mit enem LKW einen Ausflug machen. Als die WoMos populär wurden, gab es auch ein paar eifrige Polizisten, die sich auf die Parkplätze der Baumärkte gestelt haben und jedem eine Anzeige verpaßt haben, der mit seinem WoMo Material transportieren wollte.
Es gibt Fahrzeuge, die über die Nutzung eingestuft werden. z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge oder Schaustellerfahrzeuge. Die sind nur steuerbefreit, wenn sie entsprechend eingesetzt werden. WoMos, LKw, PKW und selbstfahrende Arbeitsmaschen werden aber über die Beschaffenheit des Fahrzeuges definiert. Es gibt bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen eine solche Einschränkung, das ist der Anhängerbetrieb. Das ist nur erlabut, wenn der Anhänger zum Transport von Gegenständen gebraucht wird, die zum Betrieb der Arbeitsmaschine notwendig sind. Wäre der Transport von Gütern generell verboten, hätte es die Besitmmung über Anhäner nicht gegeben.

ja, formal gesehen hast du recht, in der Zulassungsordnung steht da nichts über die Nutzung. Es ist also die Frage, wie das mit der Nutzung tatsächlich gehandhabt wird. Wenn man jetzt aber spitzfindig ist, kann man sagen: Wenn in dem Fahrzeug dann Sachen oder Personen transportiert werden, hat man grundsätzlich folgendes Problem: Dann ist entweder das Fahrzeug für den Transport nicht geeignet, und dann darf nicht transportiert werden, oder es ist tatsächlich geeignet, dann aber falsch zugelassen mit Steuerhinterziehung. Ok, was und wie ein geeigneter Transport ist und was da genau für Regeln gelten, hab ich nicht nachgelesen, da könnte man sich mal mit befassen. Ich vermute aber mal, daß es da kein so ganz einfaches Schlupfloch gibt. Und wenn jemand mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine sein Baustellenmaterial oder seine Tischlereigeschichten transportiert, würde ich früher oder später mit Problemen rechnen.
Unsere Lkws haben den Zusatzeintrag "Versuchsfahrzeug" im Schein stehen, damit sind wir innerhalb Deutschlands mautbefreit und müssen zumindest offiziell keinen Tachografen benutzen. Dies gilt aber auch nur, so lange außer funktionsloser Testzuladung (Sandsäcke o.Ä.) nichts transportiert wird. Sobald Ersatzteile oder Werkstattausrüstung mit an Bord ist, gelten wieder die gleichen Regeln wie für jeden anderen Lkw. Und noch wichtiger: Es gilt immer das nationale Recht. D.h. sobald man die Bundesgrenze überfährt, gelten wieder andere Regeln bzw. sind sämtliche in Deutschland gültigen Ausnahmeregeln und Sonderzulassungen außer Kraft.

Gruß Chris



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