Re: Führerschein...
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Geschrieben von Klaus am 10. Februar 2015 16:00:17:
Als Antwort auf: Re: F�hrerschein... geschrieben von Uwe FDS am 10. Februar 2015 10:03:25:
Moin
Es gibt Zusatzziffern, mit denen die aten Rechte eingetragen werden. Klasse C1E ist generell auf 12to Zuggewicht beschränkt, die Beschränkung wird durch eine Ziffer aufgehoben und dann die Beschränkung mit dem Leergewicht des Zugfahrzeuges und dem zGG des Anhängers. Diese Zusatzziffern sind Tei der KlasseCE und werden aber nur auf Antrag eingetragen. Und ab dem 50. Lebensjahr ist dazu ein ärtzliches Attest nötig. Verliert man diesen Teil der Fahrerlaubnis wegen fehlendem Attest, dann bekommt man ihn nicht automatisch durch ein Attest wieder.
Viele Grüße
Uwe Der Verlust der Besitzstandswahrung bei nicht rechtzeitiger Umschreibung der Klassen 2 oder 3, der Anfang der 2000er Jahre noch in einigen Urteilen bestätigt wurde, müsste mittlerweile vom Tisch sein (auch wenn man das so noch bei einigen Führerscheinstellen veröffentlicht findet). Es ist denkbar, dass diese Führerscheinstelle Bedenken hinsichtlich der Eignung äussert, aber die wird sie begründen (der 50. Geburtstag reicht da eher nicht).
Die Umstellungsmatrix findet sich hier: http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_3_109.html
Diese Problematik mit der Anhängelast (und dem Verhältnis zum Leergewicht des Zugfahrzeuges) war u.a. auch in der Klasse B ein Thema, ist dort aber seit Anfang 2013 vom Tisch. Ergänzend gibt es seitdem den B'96', um eine Zugkombination bis 4.25t fahren zu dürfen (das ging vorher nur mit 3.5ter + 0.75t Anhänger). Dafür wurde bei BE die Gesamtmasse des Anhängers auf 3.5t beschränkt (und da gibt es m.E. auch keinen Besitzstand)
Bei der C1E gibt es die Massenverhältnisbeschränkung nicht (mehr).
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http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
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Die europäische Grundlage dafür findet sich in:
RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
(URL funktioniert wahrscheinlich nicht: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:403:0018:0060:DE:PDF man findet die aber leicht)
Auszug:
Klasse C1:
nicht unter die Klassen D oder D1 fallende Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
e) Klasse C1E:
- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr as 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen Fahrzeuge: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt;
- unbeschadet der Vorschriften über das Führen derartiger Fahrzeuge in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
(1) wird das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E auf 18 Jahre festgelegt;
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HTH
mfG
K.R.
- Re: Führerschein... Uwe FDS 10.02.2015 17:46 (1)
- Oh ha Joachim S 10.02.2015 18:19 (0)
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