Selbstfahrende Arbeitsmaschinen


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Geschrieben von Chris am 05. November 2015 19:52:42:

Als Antwort auf: OT: selbstfahrende Arbeitsmaschine geschrieben von SibiBautechnik am 05. November 2015 10:18:28:

Servus beinand,

das ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung (löst langfristig die StVZO ab) §2 schon relativ gut beschrieben: "17. selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;".

Das heißt, das Fahrzeug darf zu Transportzwecken weder geeignet sein noch genutzt werden, außer natürlich dem Transport von sich selbst und seinem Arbeitsgerät und dessen Zubehör.
Auf den Messwagen mag das zutreffen, solange der seine Messeinrichtung vollständig drin hat. Ist die wieder raus, hat sich das Thema offiziell erledigt. Natürlich bleibt dabei immer Interpretationsspielraum. Da du dir aber mit dieser Zulassungsart ja die Kfz-Steuern sparst, wird das Finanzamt besonders hohes Interesse haben, die korrekte Ausrüstung des Fahrzeugs überprüfen zu lassen. Nachträglicher Ausbau bedeutet Steuerhinterziehung. Ich kenne auch Fälle, in denen der TÜV die nicht vollständige Ausrüstung solcher ehem. Messfahrzeuge bemängelt hat und die HU-Plakette verweigert, aus eben diesem Grund: Fahrzeug erfüllt nicht die angegebenen Voraussetzungen für die angegebene Fahrzeugart. In der Regel ist ja in den Papieren aufgeführt, welche Ausrüstung jeweils verbaut sein muss.

Gruß Chris



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