Re: lt 28 Feuerwehr als PKW


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Geschrieben von Chris am 25. März 2015 20:21:03:

Als Antwort auf: Re: lt 28 Feuerwehr als PKW geschrieben von Uwe FDS am 25. März 2015 19:56:48:

Servus Uwe,

die Diskussion hatten wir ja schon. Das ganze steht hier:

§ 19 Abs. 2a StVZO:

"Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden.

Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden;

dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden."

Eine Arbeitsmaschine ist in aller Regel ein ziviles Arbeitsgerät, das fällt nicht unter diese Einschränkung. Die Praxis zeigt, daß es auch von o.g. Regelung Ausnahmen gibt, aber wenn deine Behörde sich weigert, hast du schlechte Karten mit einer Feuerwehr.

Gruß Chris



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