Re: Mein erster Riesenblechschaden! Was muss ich jetzt versicherungstechnisch beacht


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Geschrieben von Georg aus Denkendorf am 18. September 2012 20:42:03:

Als Antwort auf: Re: Mein erster Riesenblechschaden! Was muss ich jetzt versicherungstechnisch beacht geschrieben von Stefan Steinbauer am 18. September 2012 19:47:52:

>Hallo
>
>erstmal mein Mitgefühl
>Ich hab das auch schon hinter mir.
>Was ist wichtig ? Was fällt mir ein ?
>Der Zeitwert von Selbstausbauten ist schwer zu fassen.
>Entweder man betrachtet den Transporter als unausgebaut , oder man sucht was vergleichbares.
>Der Gutachter wird dankbar sein , wenn DU ! was vergleichbares aus dem Netz anschleppst.
>In meinem Fall war das ein völlig überteuerter Florida. (Glück gehabt, da vergleichbarer Ausbau)
>Der Zeitwert wurde weder von der eigenen noch von der gegnerischen Versicherung angezweifelt.
>Nutzungsausfall steht dir nur zu , wenn dir sonst kein weiteres Fahrzeug zur Verfühgung steht.
>Ist das Womo Zweitfahrzeug , sieht es schecht aus!
>Nutzt du es auf dem täglichen Weg zur Arbeit steht dir ein Kleinwagen zu , sowas wie Polo.
>Das gibt nicht viel .
>Thema Totalschaden.
>Dein. Fahrzeug wird in einer (nicht öffentlichen) Autobörse aufgeboten.
>Das erzielte Höchstgebot wird als Zeitwert festgesetzt.
>Es wird dir vom Totalschaden abgezogen , falls du den Wagen behälst.
>Kleine Besonderheit : die Bieter werden von den Versicherungen gesponsort (sagt mann so ...)
>Dh , die Versicherung hat ein Interesse , das dein Wagen besonders hoch geboten wird.
>Das muß si dir nicht auszahlen , wenn du ihn behälst.
>Falls das Gebot aussergewöhnlich hoch ausfällt , besorg dir lieber einen anderen gebrauchten, und verhöckere den Schrott
>Die Höhe erfährst du als "Zeitwert" in der Mitteilung zum Schadenwert.
>Du siehst , es geht nur ums Geld !
>
>Viel Glück beim verhandeln
>
>Gruß
>Stefan

Hallo Stefan,

>Dein. Fahrzeug wird in einer (nicht öffentlichen) Autobörse aufgeboten.
Das erzielte Höchstgebot wird als Zeitwert festgesetzt.<

Das ist mittlerweile verboten, bzw kann der Versicherung untersagt werden, weil das Einstellen dieser Fotos in eine Verkaufs-oder Bieterbörse die Persönlichkeitsrechte des Urhebers verletzt, in diesem Fall die des Gutachters. Wenn man dem Gutachter sagt,er solle es der Versicherung untersagen diese Fotos in die Bieterbörse einzustellen,dann wird die das auch tunlichst unterlassen. Urteil eines BGH.
Desweiteren hat der Normalsterbliche das Recht auf "Waffengleichheit"(Wordkwahl im BGH-Urteil) Das heisst der Geschädigte hat das Recht zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen "Verkehrsfachanwalt" zu nehmen. Verkehrsfachanwalt wird nur ein Anwalt der mindestens 100 Verkehrsgerichtsprozesse gewonnen hat.
Mich hat so eine Versicherung auch schon geschädigt. Wiederbeschaffungswert 1800€ , ein D...kskerl aus der Tschechei bietet 900€ , also zahlt die Versicherung auch nur 900. Meine Wut über solche Machenschaften ist grenzenlos.

Sehen wir uns am Bodensee??

Gruß
Georg aus Denkendorf



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