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Saisonkennzeichen

Beantragung

- es muss bei der Zulassungsstelle für einen bestimmten Zeitraum (nur VOLLE Monate) beantragt werden

- bei bereits zugelassenem LT müssen die Nummerschilder mitgebracht werden

- es werden neue Nummerschilder mit dem Gültigkeitszeitraum vergeben

- diese werden neu geprägt (Gültigkeitszeitraum, aber mit alter Nummer)

- TÜV-Plakette wird darauf übertragen

Die entstehenden Kosten sind von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich und müssen dort erfragt werden.

Gültigkeit/Betriebszeitraum

- immer auf volle Monate

- mindestens 2 Monate

- höchstens 11 Monate

-WICHTIG-

- Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. Das Einstecken des Zündschlüssels ist bereits eine Inbetriebnahme!

- Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen . Gesetzlichen Grundlagen (auszugsweise) : § 9 FZV Besondere Kennzeichen

- Im nicht angemeldeten Zeitraum darf der LT nicht auf einem „öffentlichen Parkplatz“ stehen, weil „eigentlich stillgelegt“

- Das Saisonkennzeichen gilt durchgehehnd, d. h., der LT brauch bei der Zulassungsstelle nicht wieder angemeldet/stillgelegt werden

Informationen über die Steuer

Die Kfz-Steuer wird „anteilig“ für den Zulassungszeitraum berechnet

Informationen über den Versicherungsschutz

Der Versicherungsbeitrag wird „anteilig“ für den Zulassungszeitraum berechnet

- Grundsätzlich muss zwischen dem Vorliegen eines Versicherungsvertrages und dem Bestehen von Versicherungsschutz unterschieden werden.

- Beim Saisonkennzeichen besteht über das ganze Jahr hinweg ein Versicherungsvertrag. Dass der außerhalb des Zulassungszeitraumes „ruht“, greift nicht den inneren Vertragskern an!!

Anders ist es mit dem Versicherungsschutz:

Der besteht tatsächlich nur während des Zulassungszeitraumes.

Das Führen des Fahrzeugs außerhalb des Zulassungszeitraumes führt immer zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

Zitat (aus einem Versicherungsvertrag)

Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, leisten wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (Saison).

Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz

Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einem abgeschlossenen Hofraum oder innerhalb eines Zauns) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich, sind wir leistungsfrei.

Bußgeld

„Kraftfahrzeug ohne die Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt“ –

€ 50,-; 3 Punkte


gerald 13:32, 07 November 2011 UTC


 
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