Heckleuchten Kastenwagen/Bus

Die Rückleuchteneinheit erscheint auf den ersten Blick immer gleich.
Doch es gibt kleine Unterschiede.
In den frühen Baujahren fehlten die Rückfahrleuchten,
und mit den Facelift 1993 bekamen sie Lampeneinheiten einen schwarzen Rand, der auch einen Rückstrahler beinhaltet.

keine Austauschbarkeit LT <-> MB Rückleuchten

Die Rückleuchten vom LT1 sind nicht gegen die des MB-207 austauschbar, obwohl sie die gleichen Außenabmessungen haben.
Die MB-Leuchte hat eine Leuchtenkammer mehr und die Schraublöcher liegen alle an anderen Positionen (siehe Bild).


alte Bauform bis Baujahr FIXME


VW-Teilenummern

-Lampenträger 281 945 231 B

-Dichtring Lampenträger 411 941 123; ca. 3 €; er ist 2-teilig; das muss bei einer Bestellung in der Stückzahl berücksichtigt werden


-Lampenglas 211 945 241 (verschiedene Varianten beachten)

-Dichtring Lampenglas 411 945 235 ; ca. 3 €



Hersteller / alternative Ersatzbeschaffung


Hella 9EL 113 065-001 bis 1993,ohne schwarzen Rand , nur Glas ohne Lampenträger


Falls Probleme bei der Beschaffung auftreten , die Teile sind baugleich zum VW-Bus T2 . Bei „Bullishop“ etc. sind die Teile verfügbar.


neue Bauform mit schwarzem Rand

Bild
Teilenummern
Ersatzbeschaffung

Lampenträger

Bilder
Teilenummern
Zusatzteiel (Gummi ??) Ersatzbeschaffung



Siehe auch :

Infos zu den verbauten Glühlampen
Rücklichtschalter am Getriebe



TÜV und fehlende Rückfahrleuchte

Vereinzelt beanstandet der Prüfer das Fehlen der Rückfahrleuchten bzw. das Vorhandensein weißer Leuchtfelder ohne Funktion. VW hat das allerdings selbst Original schon immer so verbaut

Rückfahrleuchten sind erst seit EZ 01.Jan 1987 Pflicht. Das regelt § 52a StVZO vom 01.01.1986

Die EU-Richtlinie ECE R48/5.22 regelt Leuchten ohne Funktion: Mit Ausnahme von Rückstrahlern gilt eine Leuchte, auch wenn sie ein Genehmigungszeichen trägt, als nicht vorhanden, wenn sie nicht durch einfaches Einsetzen einer Lichtquelle und/oder einer Sicherung in Betrieb gesetzt werden kann.

Allgemein gilt für Altfahrzeuge mit abweichender technischer Ausstattung nach zeitgenössischen Vorschriften seit Mai 2012 folgende Generalklausel nach § 72 Absatz 1 StVZO: Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort.

FIXME Rechtsverbindliche Info für den Prüfer gesucht FIXME



StefanSteinbauer 18:56, 30 September 2010 UTC



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