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Leer-/Gesamtgewicht, Achslast, Anbauten, Verwiegung, Infos über LT35, Bußgeld (2/2009 Deutschland), Schweiz(2005)

Allgemeines:

Die Achlasten sind im Kfz-Brief eingetragen.

Das zulässige Gesamtgewicht ist das Leergewicht des LT und die vom Hersteller verfügte zulässige Nutz-/Höchstlast.

Dazu gibt es die Auflastungs- bzw. Ablastbescheinigungen vom Hersteller, die bei ihm einzeln beantragt werden müssen.

Überschreitungen werden gem. Bußgeldkatalog geahndet.

Beschreibungen

Leergewicht

eingetragen im Kfz-Bief, "Hier" ein Beispiel , und beinhaltet

- Fahrer mit 75kg, 15 Liter Kraftstoff, leere Scheibenwaschanlage, unbeladen;

- nicht drin sind weiterhin, Beifahrer (und/oder Hund/Katze…. Und die müssen angeleint (Ladungssicherung!!) oder im Transportbehälter sein… voller Ernst!!), Frischwasser, Abwasser, Reservekanister, zusätzliche Anbauten.

Gesamtgewicht

eingetragen im Kfz-Brief, hier z. B. 2,8 t (s. u.)

Achslast

- vorne, z. B. 1500kg

- hinten, z. B. 1650kg

beide Werte sind im Kfz-Brief eingetragen

Tabelle Achslasten


Beispiel an einem Sven Hedin, 1978, Ch-Motor

Ich(Autor) habe einen 1978 meinen Original Sven gekauft, und fahre ihn immer noch.

Fakt ist, dass er tatsächlich ein

Leergewicht von 2560 kg hat, bei zulässigen Gesamtgewicht von 2800 kg, und das mit

- 75 kg Fahrergewicht(ich „drüber“); ersatzweise in Sandsäcken

- nur 15 ltr Sprit im Tank(damaliger Standard)

- leeren Frisch-/Abwassertanks

- leerer Scheibenwaschanlage

- leeren Schränken,

- ohne Warndreieck und Sanitätskasten

aber mit

- Wagenheber

So habe ich ihn gekauft.


Jedes Kilo weniger in der Leergewichtsangabe erhöht die Zuladungsangabe; und das will offensichtlich jeder Hersteller/Verkäufer.

Erst mal verkauft, darf sich der Besitzer mit der zulässigen Zuladung beschäftigen und sich bei einer „mobilen Gewichtskontrolle“ durch die Polizei rechtfertigen.

Da ist es zu spät, weil Fakten festgestellt werden, die fast immer zu einem Bußgeld führen.

Wichtig sind die zulässigen Achslasten vorne und hinten, die MÜSSEN stimmen! Und die (auch einzeln)kannst bei jeder Raiffeisenbank/Verwiegestelle erfahren. Kostet ca. 5-10.- €.


LT 35 D Womo, Informationen

Bei diesem LT-Typ gibt es einiges an Fragen und Antworten, die hier nur schwer zusammenzufassen sind-

Deshalb dieser Hinweis

Über das Leergewicht, die Zuladung und das Gesamtgewicht beim **LT 35 D Womo** gibt es eine "gesunde Diskussion", die hier in ihrer Gesamtheit(22.02-26.02.2018) nachverfolgt werden kann.


Anbau von Gepäck-/Motorrad-/Fahrradträgern

Wenn so etwas geplant ist, muss man vorher GENAUE Informationen über die Achlast des LT's haben. Dazu muss man den Wagen „verwiegen“ lassen.

Danach berechnt man die tatsächliche Hinterachsbelastung

K.R.

L1 = Radstand + Hecküberstand + Überstand Motorradträger

L2 = Radstand

F1 = Gewicht des Motorrades

F2 = tatsächliche Belastung der Hinterachse

Formel: F2 = F1 x L1 : L2 (auszugsweise aus LT-Forum, von Klaus am 20. Januar 2012 12:47:02)

Hinweis

Entscheidend ist neben dem Gewicht des Trägers auch der Aufstandspunkt des Motorrads, d.h. der Abstand zu den LT-Achsen (Lenkerbreite des Moppeds beachten).

Abgesehen vom Gewicht von Träger und Motorrad, werden die Hebelverhältnisse mit wachsendem Abstand zum LT immer ungünstiger; denn zusätzlich verlagert sich das gesamte Fahrzeuggewicht nach hinten, d.h. der Betrag, um den die Vorderachse entlastet wird, kommt noch mal zusätzlich auf die Hitnerachse.

Beim Sven Hedin sehe ich da wenig Reserven.

Größere Motorräder stehen seitlich über; deshalb ist die „Breite“ bei der Planung zu berücksichtigen.(auszugsweise aus LT-Forum von Chris am 20. Januar 2012 13:36:17)

Wiegeschein / Wägeschein(Schweiz)

wie wiegt man vordere und hintere Achslast, Gesamtgewicht

- erst nur die Vorderachse (nur sie steht auf der Waage), dann

- die Hinterachse (nur sie steht auf der Waage), dann

- den LT (der steht nun komplett auf der Waage)

Alle LT-Wohnmobile sollten solch einen WIEGESCHEIN/Wägeschein, der aktuell ist, haben.

Er dient zur Kontrolle der eigenen Sicherheit und man geht dann sehr locker in eine Polizeikontrolle; und man hat auch kein Ordnungswidrigkeits-/Bußgeldproblem UND vor allem nicht das Problem der SOFORTIGEN „Abladung“ des „Übergewichts“.

Die Polizei führt meist eine „mobile Waage“ mit, auf die man achsweise auffahren muss. Um dem zu entgehen, ist ein aktueller Wiegeschein vielleicht schon eine Hilfe.


Bußgeld ab 2/2009:

Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts

Ab über 10% wird man sicher auf Gewichtsreduzierung bestehen und ab 30% wird eine Weiterfahrt ohne Gewichtsreduzierung grundsätzlich verweigert. Und jetzt muss man wissen, wie es dann weitergeht, z. B.

-Taxi und gleich verladen,

-Auto und Hänger mieten oder ….??? Sehr, sehr unangenehm, zeitraubend und teuer.


- bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t

Überladung in % für den Führer (Ahndungssatz) in Euro

mehr als 5 % 10,00

mehr als 10 % 30,00

mehr als 15 % 35,00

mehr als 20 % 95,00

mehr als 25 % 140,00

mehr als 30 % 235,00

Überschreiten der zulässigen Achslast

- bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t

Überladung in % Halter (Ahndungssatz)in Euro

mehr als 5 % 10,00

mehr als 10 % 30,00

mehr als 15 % 35,00

mehr als 20 % 90,00

mehr als 25 % 140,00

mehr als 30 % 235,00

wichtige Information für eine Kontrolle durch die Polizei

Die kontrollierenden Personen (Polizei) haben das RECHT (Ermessensspielraum in geringem Umfang) /Pflicht eine Weiterfahrt mit „Überladung“ zu verhindern; d. h. abladen, bis max. Grenzwert erreicht ist! (Mietwagen, Taxi, Hänger besorgen o. ä.)!.

Freundlichkeit/Einsichtigkeit sind bei einer solchen Kontrolle angebracht. Aber zahlen darfst/MUßT trotzdem!!!

Und das gilt in der Schweiz:

Entsprechend den Vorgaben des bilateralen Landesverkehrsabkommens mit der EG hat der Bundesrat auf den 1. Januar 2005 die Fahrzeuggesamtgewichte auf 40 t erhöht. NULLTOLERANZ BEI ÜBERGEWICHT

Mit der Einführung des neuen Abkommens werden sämtliche Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes aufgehoben, um auch im Bereich der Toleranzregelung mit dem europäischen Recht überein zu stimmen.

Um allfälligen Ungenauigkeiten der Wägeeinrichtung sowie der Wägemethode Rechnung zu tragen, wird jedoch vom ermittelten Messergebnis eine Geräte- und Messtoleranz von 3 Prozent in Abzug gebracht.

Es wird klar festgehalten, dass bei dieser neuen Gesetzgebung auch sämtliche Fahrzeuge, welche unser Gewerbe auf die Strasse bringt eingeschlossen sind, also sämtliche Wohnwagen, Motorcaravans, Zeltklappanhänger, Anhänger, Klappwohnwagen, Campingan hänger usw.

Die Bussen werden Fr. 100.— pro 100 Kilo Übergewicht bei allen Reisemobilen und Wohnwagen betragen. Ferner ist damit zu rechnen, dass bei einer sogenannten „fliegenden Kontrolle“ an Ort und Stelle ausgeladen werden muss.

Caravaningsuisse SCGV/UPSC


Referenzen für Deutschland

http://www.stvzo.de/stvzo/B5.HTM

http://www.camperpoint.de/index.php?action=printpage;topic=3796.0

http://www.kba.de/cln_005/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BT__KAT__OWI/bkat__owi__01022009__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01022009_pdf.pdf

Die Datei hat eine Größe von 1,43 MB

Dieser Katalog umfasst 500 Seiten!!! und umfaßt ALLE „Bußgeldpflichtigen Vergehen“

Hinweis:

Im Stichwortverzeichnis in der PDF-Datei ist das

Seite 421 (Stichwortverzeichnis)

Seite 422 (Achslasten) und

Seite 429 (Gesamtgewicht)


Dieser Beitrag wurde mit Informationen von Martin aus H, LT-Harry, K.R. und Hr(CH) erstellt.


gerald 14:41, 01 March 2018 UTC


 
start/wichtige_daten/daten_gewicht_zuladung.1519915291.txt.gz · Zuletzt geändert: 2018/03/01 15:41 von gr